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1 BvR 1473/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr147309 KI-generiert

Constitutional property protection of minority shareholder with blocking minority vs. small investor: admissibility of complaint where lower courts found no substantiated disadvantages and subsidiarity principle was violated

Geschäftsnummer 1 BvR 1473/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, leaving the lower courts' judgments in favor of the majority shareholders and against the minority shareholder intact. The dispute concerned a minority shareholder with a blocking minority claiming that the ordinary courts imposed unconstitutionally high disclosure burdens (Darlegungslast) regarding potential disadvantages from measures intended by the majority shareholder, an issue touching on the constitutional protection of property under Article 14 of the Basic Law. The Court held that the complaint lacked prospect of success because the specialized courts factually found that the complainant failed to substantiate any actual disadvantages, rendering the legal question of differentiated property protection for blocking minority holders versus small investors moot; furthermore, the complaint violated the principle of subsidiarity under Section 90 of the Federal Constitutional Court Act because the complainant had not sufficiently argued the constitutional dimension of the disclosure burden or adequately rebutted the availability of special audits under Section 315 of the Stock Corporation Act as an alternative means of information gathering during the specialized proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 315 Satz 2 AktG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional property protection of minority shareholder with blocking minority vs. small investor: admissibility of complaint where lower courts found no substantiated disadvantages and subsidiarity principle was violated: möglicher Nachteile entnommen werden könne, die ihr aus den von der Mehrheitsgesellschafterin beabsichtigten Maßnahmen drohen.

Schlagwörter

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Minderheitsaktionär Gesellschafterschutz Minderheitenschutz Subsidiaritätsprinzip verfassungsmässiger Grundsatz ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 77, 381
hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81,
BGHZ 122, 123
habe in Verkennung eines von ihm herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123 - "TBB") überzogene Darlegungsanforderungen
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität - hier: unzureichender Vortrag möglicher Nachteile - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Rüge vor den Fachgerichten

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE

90, 22 ). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben.

Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin

angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die hier gegebene Fallgestaltung wäre zwar grundsätzlich geeignet, eine Prüfung zu veranlassen, ob und inwieweit der verfassungsrechtliche

Eigentumsschutz eines über eine Sperrminorität verfügenden Minderheitsaktionärs, dessen Beteiligung an der Gesellschaft regelmäßig

auch von einem ausgeprägten unternehmerischen Interesse getragen sein wird, gegenüber dem verfassungsrechtlich garantierten

Schutz eines weitgehend auf die vermögensrechtliche Komponente des Aktieneigentums konzentrierten Anlageinteresses des Kleinaktionärs

differenzierter zu konkretisieren ist (vgl. BVerfGK 11, 253 ). Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil

die Fachgerichte übereinstimmend festgestellt haben, dass dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine hinreichende Darlegung

möglicher Nachteile entnommen werden könne, die ihr aus den von der Mehrheitsgesellschafterin beabsichtigten Maßnahmen drohen.

Sind indes schon keine Nachteile feststellbar, bedarf die von der Beschwerdeführerin in das Zentrum ihrer Ausführungen gestellte

Frage, inwieweit solche Nachteile von ihr aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ihres Aktieneigentums nicht

hingenommen werden müssen, keiner Klärung.

Danach bleibt noch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten die Anforderungen an die sie, die Beschwerdeführerin,

treffende Darlegungslast überspannt; aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf ein faires

Verfahren sei vielmehr eine Abmilderung der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast herzuleiten. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde

jedoch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ihrer Subsidiarität. Dieser erfordert, dass

ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung

stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig

hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81,

22 ; stRspr).

Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden, auch verfassungsrechtlich ausgerichteten Vortrag in den fachgerichtlichen

Verfahren nicht angebracht. So stellt sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch darauf ab, das Oberlandesgericht

habe in Verkennung eines von ihm herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123 - "TBB") überzogene Darlegungsanforderungen

gestellt. Auch das von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang in Bezug genommene private Rechtsgutachten

von Prof. Dr. H. führt unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123) nur knapp aus, dass Minderheitsaktionäre

in der Regel keinen Einblick in die Geschäftsvorgänge hätten; deshalb seien ihnen Erleichterungen hinsichtlich der Substantiierungslast

der Art zu gewähren, dass die abhängige Gesellschaft oder das herrschende Unternehmen nähere Angaben über die ihnen bekannten

Tatsachen zu machen hätten, wenn ihnen die Darlegung des Sachverhalts zumutbar sei. Unabhängig davon, dass das Urteil des

Oberlandesgerichts gerade von der Überzeugung getragen wird, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens diese ihnen zumutbaren

näheren Angaben gemacht haben, mangelt es dem fachgerichtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin an einer hinreichenden Auseinandersetzung

mit der nunmehr thematisierten verfassungsrechtlichen Dimension der von ihr eingeforderten Darlegungslasterleichterung. Hierzu

wäre die Beschwerdeführerin aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen.

Schließlich setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit dem weiteren vom Oberlandesgericht gegen eine Darlegungslasterleichterung

angeführten Argument auseinander, dass der Beschwerdeführerin - anders als einem externen Gläubiger - hier über § 315 Satz

2 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung offen gestanden habe, so dass sie sich über den von den Sonderprüfern zu fertigenden

Prüfungsbericht die erforderlichen Informationen hätte verschaffen können. Dass dieser vom Oberlandesgericht ins Auge gefasste

Weg der Informationsbeschaffung über die Sonderprüfung vorliegend tatsächlich etwa nicht geeignet gewesen wäre, eine gegebene

Asymmetrie des Informationszugangs zu überwinden, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht feststellbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.