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1 BvR 626/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100419.1bvr062610 KI-generiert

Judge bias from prior legal publications: no violation of the right to a statutory judge absent subjective partisanship

Geschäftsnummer 1 BvR 626/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint and rejected the application for interim relief, ruling that the respondents' challenges were inadmissible and unsubstantiated. The dispute concerned a social insurance claim for radiation injuries sustained during military service, where the applicant-challengee sought to recuse a judge of the Federal Social Court (BSG) alleging bias due to the judge’s prior participation in a workshop evaluating a government commission’s report on radar radiation hazards, while a secondary applicant, an association representing victims, sought to halt the scheduled hearing. The Court held that the association lacked standing as it was not a party to the underlying proceedings, and that the individual applicant failed to demonstrate a violation of Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law, as scientific or legal commentary on abstract causal issues does not constitute prejudgment of a case unless specific, subjective partisanship or a direct link to a pending identical case is shown. Consequently, the BSG’s decision upholding the judge’s participation in the proceedings remains in force, and the constitutional complaint was not accepted for decision.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Judge bias from prior legal publications: no violation of the right to a statutory judge absent subjective partisanship: Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Subjektives Recht Parteianhörung Sozialversicherungsverfahren Verletzung von Parteirechten Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 82, 286
BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).
BVerfGE 98, 134
BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; BGH, Beschluss vom 14.
IX ZR 388/01
Mai 2002 - IX ZR 388/01 -, NJW 2002, S.
BVerfGE 82, 30
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 ). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - hier: sozialgerichtliches Verfahren - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG - kein Eilrechtsschutz gegen Verfahrensfortführung mit angeblich befangenem Richter

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen

Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung

des abgelehnten Richters.

Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst.

Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter

zur Aufgabe gemacht hat.

1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der Nationalen Volksarmee an leistungsstarken Sendern eingesetzt war, machte mit seiner

Revision vor dem Bundessozialgericht Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer durch ionisierende Strahlen

verursachten Erkrankung geltend. Er lehnte in diesem Verfahren einen Richter des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der

Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Richter anlässlich eines Workshops des Instituts ... der Berufsgenossenschaft

... und der Berufsgenossenschaft ... am 4./5. März 2004 Kernaussagen des Berichts der Radarkommission zur Gefährdung durch

Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet

habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das Bundessozialgericht

wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer.

2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten

Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

fortzuführen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den

Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten

der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.

2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Beschwerdeführers zu 1) den

Beschwerdeführer zu 2) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte. Denn der Beschwerdeführer

zu 2) war als Verein zur Vertretung der Interessen von Strahlengeschädigten am Prozess vor dem Bundessozialgericht nicht als

Partei beteiligt. Ihm gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt

sein. Eine bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde

ist mithin unzulässig.

3. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung

einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar

wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ). Dies kann nur angesichts

der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl.

BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - IX ZR 388/01 -, NJW 2002, S. 2396). Von einem Richter

wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 ). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit

des Richters kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei

einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter

aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (vgl. BVerfGE 98, 134 ).

Die Beschwerdeführer haben keine solchen besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit belegen könnten.

Weder wird der Charakter der zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch

wird ein konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals bereits beim Bundessozialgericht anhängigen, bestimmten Verfahren

dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung

von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung

dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird

nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf

gesetzliche Erfordernisse Bezug.

III. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden. Da er von der Terminsbestimmung

mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht gar nicht betroffen ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag

ist unzulässig.

2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

erledigen. Er richtet sich zwar gegen die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht aber in untrennbarem

Zusammenhang mit der in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht,

weil die Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen

Richter befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung

eine Terminverschiebung rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der

Grundrechtsschutz hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert

werden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.