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1 BvR 2910/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100331.1bvr291009 KI-generiert

Child's right to personality development against foster-care return to biological parents: balancing abuse risk and binding-abuse trauma under Art. 2(1) iVm Art. 1(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 2910/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) ruled that the lower court violated the child's fundamental rights, quashed the Oberlandesgericht Hamm's decision, and remanded the case for renewed proceedings, thereby allowing the child's constitutional complaint and establishing that the child may remain with the foster parents pending further factual clarification. The dispute concerned a judicial order under § 1632 Abs. 4 BGB requiring the return of an infant, who had suffered severe physical abuse (shaking trauma) in infancy, from his long-term foster care placement back to his biological parents, who were also suspected of the abuse but had no criminal conviction. The BVerfG held that the lower court failed to adequately weigh the child's right to personality development under Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the German Basic Law, specifically by ignoring the high probability of psychological harm resulting from the severance of established foster-care bonds, disregarding the unresolved risk of recurrent abuse given the unexplained nature of the initial injuries, and relying on insufficient prognostic assessments of the child's resilience without accounting for cumulative risk factors.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Child's right to personality development against foster-care return to biological parents: balancing abuse risk and binding-abuse trauma under Art. 2(1) iVm Art. 1(1) GG: The dispute concerned a judicial order under § 1632 Abs. 4 BGB requiring the return of an infant, who had suffered severe physical abuse (shaking trauma) in infancy, from his long-term foster care placement back to his biological parents, who were also suspected of the abuse but had no criminal conviction. The BVerfG held that the lower court failed to adequately weigh the child's right to personality development under Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the German Basic Law, specifically by ignoring the high probability of psychological harm resulting from the severance of established foster-care bonds, disregarding the unresolved risk of recurrent abuse given the unexplained nature of the initial injuries, and relying on insufficient prognostic assessments of the child's resilience without accounting for cumulative risk factors.

Schlagwörter

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Kindsmisshandlung Familienpflege Obhut Rückführung des Kindes psychisches Trauma Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 75, 201
BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).
BVerfGE 68, 176
die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ).
BVerfGE 24, 119
und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119 ). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen
BVerfGE 56, 363
wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ). Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie
BVerfGE 79, 51
Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
BVerfGE 55, 171
orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes

Identified in the first numbered order as the fundamental right violated by the lower court's decision, serving as the main ground for the constitutional complaint's success.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Cited in the grounds for the order regarding the reimbursement of necessary expenses (legal aid/costs).

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Cited in the grounds for the determination of the amount in dispute for attorney fees.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG bei Entscheidung über seine Herausgabe von Pflegeeltern an leibliche Eltern - hier: Grundrechtsverletzung bei unzureichender Berücksichtigung von Missbrauchsvorwürfen gegen leibliche Eltern und möglichen psychischen Störungen durch Bindungsabbruch

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - II-12 UF 283/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des durch eine Ergänzungspflegerin vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers ist die

gerichtliche Entscheidung, dass seine Pflegeeltern ihn an seine leiblichen Eltern herauszugeben haben.

1. Der im Juli 2006 geborene Beschwerdeführer kam im Alter von sechs Wochen erstmals wegen einer Weichteilinfektion an der

rechten Hüfte und am rechten Oberschenkel aufgrund - wie nachträglich angenommen wurde - gewaltsamer Verdrehungen für neun

Tage ins Krankenhaus. Im Alter von zehn Wochen wurde er nach einem cerebralen Krampfanfall drei Wochen stationär behandelt

wegen lebensbedrohlicher subduraler Hirnblutungen unterschiedlichen Alters, deren Ursache schwere physische Misshandlungen

(Schütteltrauma) waren. Nach seiner Entlassung kam der Beschwerdeführer zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und ab

dem 11. Februar 2007 in die Dauerpflege zu Pflegeeltern, bei denen er bis heute lebt.

Die Eltern und die Großeltern beiderseits, von denen er gelegentlich betreut worden war, verneinen eine Misshandlung. Das

gegen die Eltern eingeleitete Er-mittlungsverfahren wurde Ende August 2007 eingestellt, weil der Schuldige nicht ermittelt

werden konnte.

a) Einige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragten die mittlerweile gemeinsam sorgeberechtigten leiblichen

Eltern beim Familiengericht die Herausgabe des Beschwerdeführers zunächst an die Großeltern väterlicherseits. Im Verlauf des

Verfahrens änderten sie ihr Begehren im Sinne einer Herausgabe an sich und nur noch hilfsweise an die Großeltern. Die Pflegeeltern

beantragten, das Verbleiben des Beschwerdeführers bei ihnen anzuordnen.

Die Eltern des Beschwerdeführers haben im April 2008 noch eine Tochter bekommen, die bei ihnen lebt.

Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrenspflegerin und holte ein kinderpsy-chologisches Gutachten ein. Mit Beschluss vom 12.

November 2008 wies es die Herausgabeanträge der Eltern zurück und ordnete das Verbleiben des Beschwerdeführers bei den Pflegeeltern

an. Dem bei dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse festzustellenden Nachholbedarf in der frühkindlichen Entwicklung

sei in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Ein erneuter Beziehungsabbruch sei ihm im Hinblick auf das von dem Sachverständigen

dargelegte erhöhte Risiko für eine suboptimale Entwicklung in allen Bereichen nicht zuzumuten.

b) Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der leiblichen El-tern holte das Oberlandesgericht eine ergänzende

Stellungnahme des Sachverständigen ein, bei der auch die Kindeseltern und Großeltern väterlicherseits in die Begutachtung

einbezogen wurden. Nach mündlicher Erläuterung des Gutachters änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss

vom 21. Oktober 2009 die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass den Pflegeeltern die Herausgabe des Beschwerdeführers

an seine Eltern bis spätestens zum 31. Januar 2010 aufgegeben wurde.

Die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung lägen nicht vor. Zunächst könne ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern

nicht festgestellt werden, da das Strafverfahren wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung eingestellt worden sei und weitere

Erkenntnismöglichkeiten nicht ersichtlich seien.

Der Umstand, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Pflegeeltern für ihn eine erhebliche psychische Belastung

bedeute, sei kein ausreichender Grund, den Verbleib des Kindes im Haushalt der Pflegeeltern anzuordnen. Dabei verkenne der

Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinen leiblichen Eltern

habe. Das führe zum einen dazu, dass dem Kind ein Neuaufbau der bisher vorhandenen Orientierungen zugemutet werde. Zum anderen

verliere der Beschwerdeführer seine wichtigsten fürsorgenden Bezugspersonen. Das begründe durchaus eine Gefährdung des Kindeswohls:

Bindungsabbrüche wirkten sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuteten einen gravierenden Risikofaktor für

die Entwicklung psychischer Störungen. Die entscheidende Frage sei danach, ob die Kindeswohlgefährdung ein Ausmaß habe und

Schäden für das Kind mit einer Wahrscheinlichkeit zu besorgen seien, die es verlangten, den Kindesinteressen, aber auch den

Interessen der Pflegeeltern unbedingten Vorrang vor denen der leiblichen Eltern zu geben. Das könne der Senat nicht feststellen.

Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine Gefährdung des Kindes-wohls nicht zwangsläufig eintreten müsse. Er habe dargelegt,

dass es immer wie-der Kinder gebe (zwischen 25 und 30 %), die trotz mehrfacher Risikofaktoren kei-ne erheblichen Störungen

aufwiesen. In seinem schriftlichen Gutachten sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht genau vorhersagen

lasse, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde. Auf jeden Fall werde aber

die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung solcher Störungen durch einen Abbruch der Bindungen deutlich steigen. Diese Einschätzung

habe der Sachverständige auch bei seiner persönlichen Anhörung nicht konkretisieren können. Er habe insbesondere der Gefahr

psychischer Störungen keinen Grad der Wahrscheinlichkeit zuordnen können. Die Lebensentwicklung lasse sich nicht vorhersagen.

Nach allem könne zwar davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der Trennung von seinen Pflegeeltern psychische Störungen entwickeln werde. Immerhin bestehe aber die erhebliche

Chance, dass das Kind sich unauffällig verhalten werde oder auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das Ausmaß

einer Erkrankung erreichten. Bei dieser Sachlage sei es nicht vertretbar, den leiblichen Eltern die Betreuung und Erziehung

des Kindes vorzuenthalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern mit

den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers einfühlsam umgehen könnten und dass sie bereit und fähig seien, intensive fachliche

Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre Erziehungsfähigkeit zu fördern. Auch bestünden zwischen den leiblichen Eltern und

den Pflegeeltern in erforderlichem Maße Kooperationsmöglichkeiten und Kooperationsbereitschaft.

Die Befristung der Herausgabeanordnung beruhe darauf, dass es das Kin-deswohl erfordere, dass der Wechsel des Beschwerdeführers

aus dem Haushalt der Pflegeeltern in den der Eltern kindgerecht vorbereitet werde. Dabei halte der Senat es für erforderlich,

dass das Jugendamt die Beteiligten unterstütze.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die die durch das Amtsgericht auch zur Ergänzungspflegerin für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

bestellte Verfahrenspflegerin im Namen des Beschwerdeführers eingelegt hat, wird eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers

aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung gerügt.

a) Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 änderte das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem die im fachgerichtlichen

Verfahren tätige Verfahrenspflegerin zur Ergänzungspflegerin für das Verfassungsbeschwerdever-fahren bestellt worden ist,

dahingehend ab, dass eine andere Ergänzungspflegerin bestellt wurde. Diese hat mit einem am 8. Januar 2010 eingegangenen Faxschreiben

die anhängige Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genehmigt.

b) Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Januar 2010 die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung

in der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

c) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, den Eltern des Beschwerdeführers und den Pflegeeltern

zugestellt. Die Kindesmutter hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Die Pflegeeltern erachten sie

für begründet.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grund-rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen,

weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde

offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch auf seine Grundrechte

aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG beruft, ist eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung

nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da die für den minderjährigen Beschwerdeführer

durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009 bestellte Ergänzungspflegerin die Verfassungsbeschwerde mit am

8. Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz genehmigt hat. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die Kenntnis

des Ergänzungspflegers von der angegriffenen Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE

75, 201 ; 99, 145 ; BVerfGK 8, 408 ).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer auch eine Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne eine Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG (jetzt § 44 FamFG) erhoben zu

haben. Denn ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall sind hier die Voraussetzungen

einer sofortigen Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben. In Anbe-tracht der durch den angefochtenen Beschluss

bis zum 31. Januar 2010 angeordneten Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern und der erst mit Beschluss des Oberlandesgerichts

vom 23. Dezember 2009 erfolgten Bestellung der den Beschwerdeführer nunmehr vertretenden Ergänzungspflegerin ist die vorherige

Einlegung einer Anhörungsrüge jedenfalls nicht zumutbar.

b) Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem Grundrecht auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung

aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

aa) Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern

es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der

Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar,

dass hiernach auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn

eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an

die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ).

Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des

Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung

trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass

im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen

dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).

Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1

und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119 ). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen

Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes

durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht

wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ). Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie

aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 ). In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes

zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen,

geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter

Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden. Die Unsicherheiten

bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine

erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines

Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das

Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen

nach § 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar

als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

nur vereinbar ist, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern

mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 75, 201 ). Die Risikogrenze hinsichtlich

der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes

zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach

sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar.

Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das gerichtliche Verfahren

muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl

orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz

der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR

692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ). Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des

Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen

und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGK 9, 97 ).

bb) Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Es hat vielmehr die

Grundrechtsposition des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Umfang und Tragweite verkannt.

Mit der Herausgabe des Beschwerdeführers ist seine Trennung von den Pflegeeltern verbunden, bei denen er seit seinem siebten

Lebensmonat gelebt hat. Diese Maßnahme ist von existentieller Bedeutung für seine weitere Entwicklung. An die Verfassungsmäßigkeit

eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen

Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere

vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können deshalb auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.

BVerfGE 79, 51 ; 75, 201 ).

(1) Das Oberlandesgericht trägt der Bedeutung der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung, wenn

es die von dem Beschwerdeführer vor seiner Inobhutnahme erlittenen schweren Misshandlungen unter Hinweis auf die Einstellung

des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens völlig unberücksichtigt lässt. Es übersieht, dass diese Misshandlungen mit sehr

hoher Wahrscheinlichkeit im engsten Familienkreis entweder durch ein Elternteil oder beide Eltern selbst oder aber durch die

auch weiterhin als Betreuungspersonen zur Verfügung stehenden Großeltern erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich

aber jenseits der strafrechtlichen Würdigung der Geschehnisse die von dem Oberlandesgericht nicht gewürdigte Frage auf, welchem

Risiko erneuter Misshandlungen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsfamilie ausgesetzt wäre. Zur Prüfung,

ob hierin nach wie vor eine Kindeswohlgefährdung begründet liegt, besteht in gesteigertem Maße deshalb Anlass, weil sich an

der damaligen Familiensituation, in der die Übergriffe geschehen konnten, zwischenzeitlich nichts maßgeblich geändert hat.

Vielmehr ist inzwischen mit der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers nun noch ein weiteres Kleinkind hinzugekommen, sodass

es bei der Betreuung beider Kinder vermehrt zu Stresssituationen kommen kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass solche

Situationen Auslöser der damaligen Taten waren.

Das Oberlandesgericht hätte daher - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme sachverständiger Unterstützung - prüfen müssen, inwieweit

aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Obhut seiner Ursprungsfamilie die lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt

worden sind, und eine Aufklärung der diesbezüglichen Ursachen nicht stattgefunden hat, auf eine fortdauernde Gefährdungslage

zu schließen ist. Der Verweis auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in dem im Übrigen andere Untersuchungsmaßstäbe

gelten als in einem familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren, vermag das durch die frühere Misshandlung indizierte Gewaltrisiko

für das Kind nicht zu entkräften.

(2) Auch die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts berücksichtigen die Belange des Beschwerdeführers nicht in hinreichendem

Maße.

Der Senat stützt seine Entscheidung zur Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern darauf, dass sich laut dem gerichtlich

bestellten Sachverständigen nicht genau vorhersagen lasse, ob beziehungsweise mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer

aufgrund des Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde, und dass immerhin auch die "erhebliche Chance" bestehe,

dass der Beschwerdeführer sich unauffällig verhalten könnte oder auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das

Ausmaß einer Erkrankung annehmen würden. Diese Begründung wird der Bedeutung des Kindeswohls nicht gerecht.

Die im Rahmen der Entscheidung über eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu beantwortende Frage, ob das Kindeswohl

durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie nachhaltig gefährdet würde, erfordert regelmäßig eine auf die Zukunft bezogene Prognoseentscheidung,

die zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet ist. Zwar darf diese Prognoseunsicherheit unter Berücksichtigung des den Eltern

durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht dazu führen, dass eine Rückkehr

des Kindes zu seinen Eltern schon dann unterbleibt, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Herausnahme

des Kindes aus seiner Pflegefamilie zu einer psychischen oder physischen Schädigung des Kindes führt (vgl. BVerfGE 75, 201

). Umgekehrt aber wird ein Verständnis von § 1632 Abs. 4 BGB, das eine Verbleibensanordnung von einer mit Sicherheit

zu erwartenden Kindeswohlschädigung bei Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern abhängig macht, der Grundrechtsposition des betroffenen

Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht. Diesen, das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigenden

Maßstab wendet das Oberlandesgericht jedoch an, wenn es meint, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern nicht vorenthalten

werden darf, obwohl der Eintritt psychischer Störungen beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich ist, jedoch die Restmöglichkeit

verbleibt, dass dies dennoch nicht eintritt.

Der Beschluss lässt zudem nicht erkennen, dass das Gericht alle im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Beteiligten

wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend gewichtet hat. Zwar hat es den Umstand hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keine

Bindungen zu seinen leiblichen Eltern hat und im Falle einer Rückkehr in seine Ursprungsfamilie seine wichtigsten (und bislang

wohl einzigen) Bezugspersonen verlieren würde. Dem angegriffenen Beschluss ist zu entnehmen, dass sich hieraus eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer - über die regelmäßig mit einer Trennung verbundene psychische

Belastung hinaus - im Falle einer Herausnahme aus der Pflegefamilie Störungen mit Krankheitswert entwickeln wird. Das Gericht

versäumt es jedoch, die Bedeutung dieses Risikos für die künftige Entwicklung des Beschwerdeführers näher zu prüfen und zu

gewichten. Ungewürdigt bleiben hierbei zudem die von dem Beschwerdeführer frühkindlich erlittenen Hirnverletzungen, die laut

dem gerichtlichen Sachverständigen einen zusätzlichen Risikofaktor mit letztlich nicht absehbaren Folgen bilden. Auch setzt

sich das Oberlandesgericht nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer bereits durch den Wechsel von der Bereitschaftspflegefamilie

zu seinen jetzigen Pflegeeltern im Alter von knapp sieben Monaten einen Beziehungsabbruch zu verkraften hatte, was den im

Falle der Rückkehr zu seinen Eltern notwendigen Aufbau neuer Bindungen zusätzlich erschwert.

Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Resilienz von 25 bis 30 % der Kinder

abstellt, die wie der Beschwerdeführer von mehreren Risikofaktoren betroffen sind, lässt es unerwähnt, dass sich die dieser

Aussage zugrundeliegenden Untersuchungen nicht auf die Fälle von Bindungsabbrüchen konzentriert haben. Zudem hat der Sachverständige

in seinem ergänzenden Gutachten darauf hingewiesen, dass diese Resilienz mit dem gleichzeitigen Vorhandensein von Schutzfaktoren

erklärt werde. Dabei habe sich gerade die dauerhafte Verfügbarkeit einer zuverlässigen Bindungsperson als ein solcher wirksamer

Schutzfaktor erwiesen. Insofern sind die Zahlenangaben zur Resilienz im Falle des Beschwerdeführers kaum aussagekräftig, weil

ihm mit seiner Herausnahme aus der Pflegefamilie gerade ein Abbruch all seiner bisherigen Bindungen abverlangt wird und das

Gericht keine anderen Schutzfaktoren festgestellt und benannt hat, die für eine Widerstandsfähigkeit des Beschwerdeführers

gegenüber den Trennungsverlusten sprechen könnten.

(3) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen des Weiteren nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in erforderlichem

Maße der Frage nachgegangen ist, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung

des Kindes so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1

BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489). Auch insoweit hätten die sehr wahrscheinlich im engsten Familienkreis der Eltern oder

Großeltern erfolgten und nicht aufgearbeiteten Misshandlungen des Beschwerdeführers Anlass für eine eingehende Prüfung geboten.

Zwar hat das Oberlandesgericht unter Berufung auf den Sachverständigen ausgeführt, dass die leiblichen Eltern mit den Schwierigkeiten

des Beschwerdeführers einfühlsam umgehen könnten. Auch der gerichtliche Sachverständige hat dabei jedoch den Umstand der von

dem Beschwerdeführer erlittenen Gewalthandlungen unberücksichtigt gelassen. Das Gericht setzt sich zudem nicht damit auseinander,

dass der Gutachter Probleme beim Aufbau von Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern darin liegen gesehen

hat, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner nun zur Familie gehörenden jüngeren Schwester nicht die für eine Entwicklung

neuer Bindungen wichtige Rolle des besonders umsorgten jüngsten Kindes einnehmen könne. Dies erscheint umso bedenklicher,

als auf der Grundlage der fachgerichtlichen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Beschwerdeführer psychische

Störungen aufgrund der Trennung von den Pflegeeltern zu erwarten sind und er daher in gesteigertem Maße auf eine seinen Bedürfnissen

entsprechende Umgebung angewiesen sein dürfte.

(4) Bedenken wirft die Entscheidung schließlich auch insoweit auf, als das Oberlandesgericht für die Herausgabe des Beschwerdeführers

lediglich eine Befristung von drei Monaten vorgesehen hat, ohne näher zu prüfen, auf welche Weise der Wechsel des Beschwerdeführers

so vorbereitet werden könnte, dass er den Beschwerdeführer nicht zu abrupt und ohne einen Aufbau von Beziehungen zu seinen

Eltern von seinen bisherigen Bezugspersonen trennt. Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende

Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK

2, 144 ).

cc) Der angegriffene Beschluss beruht auf den unzureichenden Abwägungen des Oberlandesgerichts unter mangelnder Berücksichtigung

des Kindeswohls. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine weitergehende Verbleibensanordnung getroffen hätte.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes

beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).