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1 BvR 476/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100315.1bvr047610 KI-generiert

Exclusion of jewelry from PAngV price display exemption: constitutional equality of art dealers and jewelers

Geschäftsnummer 1 BvR 476/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, refusing to grant leave to proceed, thereby upholding the lower courts' judgment against the applicant. The case concerned a trademarked jewelry retailer challenged by a competition association for violating the Price Indication Regulation (PAngV) by displaying high-value goods in its windows without price tags; the applicant argued that this mandatory labeling imposed an unconstitutional burden and violated equality because § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV exempted dealers in art, collectibles, and antiques from similar requirements. The Court held that the complaint was partially inadmissible due to insufficient substantiation of the arguments that the pre-constitutional Allied Control Council Order PR 22/47 remained in force, and on the merits, it determined that the differential treatment did not violate Article 3(1) of the Basic Law because significant differences in the nature of the goods and their markets—specifically that jewelry value is largely determined by material costs and is susceptible to price comparison, unlike unique art pieces intended for a specialized clientele—justified the regulatory distinction under the legislative discretion of the ordinance issuer.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 125 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG; Exclusion of jewelry from PAngV price display exemption: constitutional equality of art dealers and jewelers: Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Preisbekanntgabe verfassungsmässige Rechtsgleichheit Werturteil Auf Preisen beruhende Beschränkungen Kontrollvorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 103, 310
BVerfGE 103, 310 ; 110, 274 ; 118, 1 ).
BVerfGE 118, 79
BVerfGE 118, 79 ), und dass die Verpflichtung zur Preisangabe
BVerfGE 65, 248
in die Freiheit der Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfGE 65, 248 ).
BGHZ 155, 301
3730; BGHZ 155, 301 ), bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden kann.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (juris: PAngV) - Zur Vereinbarkeit von § 4 Abs 1 PAngV iVm § 9 Abs 7 Nr 1 PAngV mit Art 3 Abs 1 GG

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in § 4 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelte Verpflichtung, im Schaufenster

ausgestellte Waren mit einer Preisauszeichnung zu versehen.

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt Uhren, Schmuck und Accessoires der Marke

"C.". In einem Ladenlokal in H. präsentierte sie in den Schaufenstern Uhren, Schmuckstücke und Accessoires, die nur zum Teil

mit einer Preisangabe versehen waren.

Auf die Klage eines Vereins zur Förderung gewerblicher Belange verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin gestützt

auf §§ 3, 4 Nr. 11 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PAngV zur

Unterlassung. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung aus § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen. Die ausgestellten

Gegenstände fielen nicht unter die Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (§ 9 Abs. 7 Nr.

1 PAngV). Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht unerheblich

zu beeinträchtigen. Bei der ausgestellten Ware handele es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke,

die auch in anderen Geschäften erhältlich seien; auch von anderen Herstellern gebe es vergleichbare Ware. Damit könne und

solle der Schutzzweck der Preisangabenverordnung auch gegenüber potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin gelten. Die Verordnung

ziele darauf ab, dem Verbraucher durch Preisauszeichnung eine schnelle und zuverlässige Orientierung zu bieten und ihn vor

dem Werbe- und Anlockeffekt von Waren zu schützen, die ohne Preisauszeichnung in einem Schaufenster präsentiert werden. Es

gebe auch keinen Anlass, die Preisangabenverordnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht anzuwenden. Es liege kein

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die im Verfahren streitgegenständlichen Waren einerseits und die in der Ausnahmeregelung

des § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV genannten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten andererseits nicht wesentlich gleich

seien. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Soweit sie vortrage, sie werde bei einer erzwungenen Preisauszeichnung hochpreisiger Stücke wegen des Risikos von Raubüberfällen

und dem drohenden Verlust ihres Versicherungsschutzes gehindert, die Waren im Schaufenster zu präsentieren, sei dem schon

entgegenzuhalten, dass eine Vielzahl der konkret ausgestellten Stücke wie Sonnenbrillen, Schreibgeräte und Manschettenknöpfe

kaum einen Wert von über 10.000 € haben dürften. Für diese nicht ausgezeichneten Produkte dürfte weder eine erhöhte Überfallgefahr

bestehen, noch dürften versicherungsrechtliche Probleme auftreten. Die verbleibenden Einschränkungen seien durch vernünftige

Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin zur erhöhten Überfallgefahr

genüge nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit, zumal es ihr unbenommen bleibe, die ganz teuren Stücke im Ladeninneren auszustellen.

Schließlich könne die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Preisauszeichnung von Schmuck in

der Anordnung PR 22/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes vom 15. April

1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für Wirtschaft 1947, S. 54) berufen. Hierbei handele es sich um vorkonstitutionelles

Recht der Besatzungsmächte, von dessen Fortgelten jedenfalls seit Erlass der heute geltenden Preisangabenverordnung nicht

auszugehen sei.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3

Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Durch § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV würden der Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und kunstvollen,

hochpreisigen Schmuckstücken andererseits ungleich behandelt. Ein rechtfertigender Grund für die Differenzierung sei nicht

erkennbar. Die beiden betroffenen Händlergruppen begegneten vergleichbaren Sicherheitsrisiken, weil sie davon lebten, auch

teure Exponate im Schaufenster zu bewerben. Ein Preis- und Qualitätsvergleich anhand der Schaufensterauslage und der Preisauszeichnung

komme bei hochwertigen Schmuckwaren genauso wenig in Betracht wie bei Kunstgegenständen und Antiquitäten.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verpflichtung von Juwelieren, auch hochpreisige Schaufensterexponate mit

einem Preis auszuzeichnen, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Juweliere unterlägen

einem hohen Diebstahl- und Raubüberfallrisiko und riskierten ihren Versicherungsschutz bei einer vollumfänglichen Preisauszeichnung.

Außerdem sei die Ausnahmeregelung der Anordnung PR 22/47 zu beachten. Diese gelte gemäß Art. 125 GG fort; ein Aufhebungsakt

sei nicht ersichtlich.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig,

im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit

(Art. 2 Abs. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs.

1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anordnung PR 22/47 lässt sich weder entnehmen, woraus

sich insoweit eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeben soll, noch wird konkret dargelegt, weshalb diese Anordnung

nicht spätestens durch die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 aufgehoben worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Preisauszeichnungspflicht stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar, fehlt es insbesondere an der notwendigen

Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen, die ausdrücklich auf diesen bereits im fachgerichtlichen

Verfahren geäußerten Einwand der Beschwerdeführerin eingehen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV und die Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte verstoßen nicht

gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Differenzierung zwischen Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

einerseits und Schmuckstücken andererseits betrifft zwar unmittelbar lediglich Sachverhalte. Sie bewirkt aber mittelbar auch

eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, nämlich der Kunst- und Antiquitätenhändler sowie derjenigen, die mit Sammlungsstücken

handeln, im Vergleich zu den Schmuckhändlern. In einem solchen Fall verlangt das Gleichheitsgrundrecht, dass zwischen den

Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen

können (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 274 ; 118, 1 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gestaltungsspielraum

des Verordnunggebers umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung

grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 118, 79 ), und dass die Verpflichtung zur Preisangabe

in die Freiheit der Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfGE 65, 248 ).

Gemessen an diesem Maßstab ist die angegriffene Differenzierung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnunggeber

hat sich ausweislich der amtlichen Begründung zu § 10 Abs. 2 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl

I S. 1733), einer Vorgängerregelung zu § 9 Abs. 7 PAngV, bei der Privilegierung des Handels mit Kunstgegenständen, Antiquitäten

und Sammlerstücken davon leiten lassen, dass er die Durchführung einzelner Preisauszeichnungsbestimmungen wegen der Art des

Angebots bei diesen Waren als wenig sinnvoll erachtete und davon ausging, dass das Interesse der Verbraucher eine Preisauszeichnung

bei diesen Waren nicht unbedingt erfordere (vgl. BAnz 1969 Nr. 178, S. 3 ). Weiter verwies der Verordnunggeber auf Besonderheiten

des Kunstmarktes, die häufig international geprägt seien.

Es kann dahinstehen, ob dieses seinerzeit angenommene internationale Gepräge des Kunstmarktes und die damit begründeten Besonderheiten

die vorliegende Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Denn unabhängig davon bestehen zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen,

Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht,

dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden

Betrachtung die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Unterschiede betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite

der betroffenen Märkte. So ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung

getragen hat, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven

Kriterien bestimmt und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangabenverordnung

verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken (vgl. BAnz 1985

Nr. 70, S. 3730; BGHZ 155, 301 ), bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden kann.

Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber davon ausging, dass diese Besonderheiten für

Schmuckstücke typischerweise nicht gelten, weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert bestimmt wird und sie

regelmäßig eher einem Preisvergleich zugänglich sind. Die Situation der Beschwerdeführerin bestätigt diese Annahme eher als

dass sie diese infrage stellt, handelt die Beschwerdeführerin doch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts

nicht mit individuell gefertigten Einzelstücken, sondern mit serienmäßig hergestelltem Markenschmuck, der einem Preisvergleich

zugänglich sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Verordnunggeber davon ausgehen durfte, dass die Verkäufer von Kunstgegenständen,

Sammlungsstücken und Antiquitäten sich an einen anderen, deutlich enger begrenzten und besser informierten Kundenkreis wenden

als Juweliere, deren Kundschaft sich vor allem durch eine entsprechende Kaufkraft auszeichnet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.