Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1433/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100329.1bvr143308 KI-generiert

Valuation of pension entitlements in supplementary public service schemes: Property rights vs. collective bargaining autonomy and judicial gap-filling

Geschäftsnummer 1 BvR 1433/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and unfounded, thereby upholding the Federal Court of Justice’s judgment that the specific transitional regulation for distant-to-retirement beneficiaries of the public service supplementary pension scheme is ineffective due to an equality violation, while leaving the underlying pension claims subject to future collective bargaining. The case involved a challenge to the conversion of accrued pension entitlements from a total provision system to a points-based system, where the complainant argued that the resulting reduction in pension value violated property rights under Article 14 of the Basic Law, although the higher court had previously invalidated the transition rules based on Article 3 (equality) rather than property protections. The Constitutional Court held that the complaint lacked sufficient legal merit and was poorly reasoned, emphasizing that the state must refrain from interfering in the tariff autonomy of collective bargaining parties; consequently, it refused to order specific judicial calculations for the pension value, ruling that the lower courts correctly refused to fill the regulatory gap left by the invalid transition rules, as the bargaining parties retain the primary responsibility to establish a constitutional replacement framework.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 9 Abs. 3 GG; Valuation of pension entitlements in supplementary public service schemes: Property rights vs. collective bargaining autonomy and judicial gap-filling: Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche verfassungsmässige Rechtsgleichheit Eigentumsrecht Zusatzrente Tarifverhandlung Schutz wohlerworbener Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
BVerfGE 28, 151
eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 ). Nachteilige Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen grundsätzlich
BVerfGE 8, 222
BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263 ).
BVerfGE 6, 7
BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ).
BVerfGE 21, 359
BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet
BVerfGE 5, 1
BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der in Form von Startgutschriften ermittelten Rentenanwartschaften der sogenannten

rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

I. 1. Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer

des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV)

zugrunde. Dieser traf bestimmte Grundentscheidungen zur Zusatzversorgung. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsansprüche

ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer

im Normalfall zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem sogenannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten

ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung

ihrer Satzung vom 22. November 2002 (VBLS) stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem um. Das Gesamtversorgungssystem wurde

formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht

der Gesamtversorgung weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche

Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart.

Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem

ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Die Neufassung

der Satzung der VBL hat die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.

Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben hatten, wurden diese in Form von Startgutschriften

in das neue Modell transferiert. Dazu sieht die VBLS unterschiedliche Rechenmethoden vor, je nach dem, ob der betroffene Versicherte

zu den rentenfernen oder den rentennahen Jahrgängen gehört.

Rentennah ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West

beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in

der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Rentenfern sind alle übrigen Versicherten, die am 31. Dezember

2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der VBL pflichtversichert waren. Die Anwartschaften der etwa 1,7 Mio. rentenfernen

Versicherten berechnen sich nach § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur

Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 78 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 VBLS beruhen auf den nahezu inhaltsgleichen

tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 ATV.

2. Die Beschwerdeführerin ist am 13. Mai 1955 geboren. Sie ist seit dem 1. April 1996 im öffentlichen Dienst bei einem an

der VBL beteiligten Arbeitgeber beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die VBL der Beschwerdeführerin mit,

dass ihre Rentenanwartschaft 70,56 € betrage. Die VBL gewährte ihr eine Startgutschrift von 17,64 Versorgungspunkten.

3. Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelungen

für rentenferne Versicherte und die Höhe der erteilten Startgutschrift. Mit ihrer Klage erstrebte die Beschwerdeführerin unter

anderem die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift unverbindlich sei und dass ihre Zusatzrente näher bestimmte

Mindestwerte erreichen müsse. Zudem begehrte sie die Verpflichtung der VBL, bei einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente,

die sie in ihren Klageanträgen näher konkretisierte, zugrunde zu legen.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht

stellte fest, dass die von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2001

erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Die weitergehenden Berufungen und die weitergehende Klage blieben erfolglos. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem

zum neuen Punktesystem sei zwar als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der VBL enthaltenen Änderungsvorbehalt

kein ungerechtfertigter Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten. Indessen sei die Übergangsregelung für die rentenfernen

Versicherten in mehreren Punkten zu beanstanden. Sie greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1

GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften ein. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren bewirke sie

bei vielen Pflichtversicherten einschließlich der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verminderung der Anwartschaft. Die Übergangsregelung

halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die Eingriffe stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der

Neuregelung verfolgten Zielen. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der VBL zu beachtende Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner

Gleichheitssatz verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf

das Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten

nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte. Deshalb

sei die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam. Eine ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr

müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden.

Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen beider Parteien zurück. Es blieb damit bei der Feststellung, dass die von der VBL

erteilte Startgutschrift den Wert der von der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine

bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, und der Klageabweisung im Übrigen.

Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihren Gründen jedoch nur teilweise. Er beanstandete

die Übergangsregelungen der Satzung nur in Bezug auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt der

in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer

sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten.

Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, §

79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift

unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche

Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ließ der Bundesgerichtshof offen. Anders als noch das Oberlandesgericht

hielt der Bundesgerichtshof Art. 14 Abs. 1 GG nicht für verletzt.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG.

Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anwartschaften auf Zusatzrente ebenso

wie die Anwartschaften auf Sozialversicherungsrente von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Zwar schließe der Eigentumsschutz

die Umgestaltung von Rentenanwartschaften nicht aus. Allerdings müssten Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften einem

Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Die verfassungsrechtlichen Schranken würden in den Transfervorschriften der

VBL weit überschritten. Sie hätten zu einer Kürzung erdienter Anwartschaften bis zu einer Höhe von 80 % geführt. Zu derartigen

Kürzungen erdienter Anwartschaften seien die Tarifvertragsparteien nicht berechtigt. Die Eingriffe seien nicht erforderlich

gewesen. Die VBL habe in den Tarifverhandlungen mit angeblich drohender Insolvenz argumentiert. Zwischenzeitlich sei überdeutlich,

dass die VBL sich bester wirtschaftlicher Verhältnisse erfreue. Art. 14 GG sei auch durch einen unzulässigen Wegfall der Dynamik

verletzt. Die Beschwerdeführerin habe im bisherigen System einen Anspruch nicht nur auf eine dynamische Rente sondern auch

auf eine dynamische Anwartschaft erworben. Die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Beschwerdeführerin dürfe nicht

in die freie Disposition der Tarifvertragsparteien gegeben werden. Die Tarifhoheit sei verfassungsrechtlich auf diejenigen

Ansprüche zu beschränken, die noch zukünftig disponibel seien und nicht durch Arbeit und versteuerte Einkünfte in der Vergangenheit

bereits erworben worden seien.

5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens (VBL), das Bundesministerium des Innern, das Bundesarbeitsgericht,

die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der

kommunalen Arbeitgeberverbände, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche

Altersversorgung e.V. Stellung genommen.

II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch

die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin angezeigt

(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Gerichte hätten verkannt, dass die Übergangsvorschriften in zahlreichen weiteren

Punkten verfassungswidrig seien, ist sie nicht beschwert.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem

Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts

eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 ). Nachteilige Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen grundsätzlich

keine genügende Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde,

weil sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde

grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung

vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263 ).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn in Urteilsgründen Ausführungen enthalten sind, die den Betroffenen für sich genommen so

belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen

ist (vgl. BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ).

Da der Bundesgerichtshof an der Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift durch das Oberlandesgerichts

festhielt, gehen von dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs insoweit keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten

der Beschwerdeführerin aus. Eine Beschwer würde sich auch dann nicht ergeben, wenn die für unwirksam erklärten Übergangsvorschriften

in Bezug auf solche Berechnungsdetails und -schritte verfassungswidrig wären, die durch den Bundesgerichtshof für verfassungsrechtlich

unbedenklich erachtet wurden oder deren Verfassungsmäßigkeit er offen ließ. Denn der Bundesgerichtshof hätte in diesem Fall

lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten, die grundrechtswidrig wäre, ohne dass sich dies

im Tenor niedergeschlagen hätte oder davon für sich genommen eine unzumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten

Bereichs ausgegangen wäre. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften

ohnehin neu zu überdenken haben.

bb) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92

BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 ). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet

(vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 ;

81, 208 ; stRspr). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung

(vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252 ).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin die behaupteten Verfassungsverstöße nicht hinreichend begründet.

Eine Beschwer lag lediglich vor, soweit die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren mit ihren Klagebegehren unterlag. Bei

der Darlegung der behaupteten Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts, die die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Unterliegens

im Ausgangsverfahren annahm, hat sie sich nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt.

Schon das Oberlandesgericht begründete die teilweise Klageabweisung damit, dass es mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich

geschützte Tarifautonomie nicht angehe, die VBL durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Anwartschaftswerte oder

Berechnungswege festzulegen. Auch der Bundesgerichtshof verwies in seiner in Bezug genommenen Leitentscheidung darauf, dass

die Tarifvertragsparteien verschiedene Möglichkeiten hätten, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (BGHZ 174, 127 ) und

kam zu dem Ergebnis, dass er sich mit Blick auf die Tarifautonomie einer ersatzweisen Regelung zur Schließung von Lücken zu

enthalten habe (BGHZ 174, 127 ). Zunächst sei es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung

zu treffen. Mit dieser Argumentation hat sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere

nicht dargelegt, warum die Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die aufgrund der Unwirksamkeit

der Übergangsregelungen entstehende Regelungslücke durch Festlegung gerade der von ihr beantragten Berechnungsvorgaben zu

schließen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen lassen keinen Verfassungsverstoß

erkennen. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin

nicht verkannt.

aa) Da der Bundesgerichtshof die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für unwirksam und die erteilte Startgutschrift

für nicht verbindlich erachtete, scheidet eine Verletzung von Grundrechten durch die gerichtliche Beurteilung der Startgutschrift

und der ihr zugrunde liegenden Übergangsregelungen aus. Das Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsvorschriften hier schon

deshalb keiner verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, weil bereits der Bundesgerichtshof von ihrer Unwirksamkeit

ausgegangen ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorinstanzen verkannt haben, dass weitere Berechnungsschritte und -details

der Übergangsvorschriften gegen Grundrechte verstoßen. Sollte dies der Fall sein, ist die Beschwerdeführerin hierdurch nicht

beschwert und beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf diesen Fehlern.

bb) Im Hinblick auf die Abweisung der Klagebegehren der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen

Rechten ebenfalls nicht erkennbar.

(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit

der Startgutschrift hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien

nicht entsprach. Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten

(vgl. BVerfGE 38, 281 ). Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen

Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 ). Solange den Tarifvertragsparteien

mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung des Übergangsrechts offen stehen, lassen sich gerichtliche

Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie daher grundsätzlich nicht vereinbaren. Dem entspricht die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, nach der im Falle unwirksamer Tarifregelungen eine gerichtliche Lückenschließung

nur in engen Grenzen zulässig ist (vgl. BGHZ 174, 127 ; BAGE 36, 218 ; 40, 345 ; 57, 334 ; 77, 94

; 91, 358 ; 97, 251 ; 110, 277 ). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schließung von Lücken infolge

unwirksamer Tarifregelungen hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer

des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, NZA 1999, S. 1152 ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli

2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).

(2) Durch die teilweise Abweisung der Klagebegehren wurde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt. Die Abwägung

des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung

der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen.

Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet wirksamen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfGE 74, 228 ;

82, 126 ). Ein wirksamer Rechtsschutz muss die grundsätzlich umfassende rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und

eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (vgl. BVerfGE 54, 277 ). Eröffnet die Rechtsweggarantie

den Weg zu einem staatlichen Gericht, so bedeutet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass die Gerichte im jeweiligen

Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Die Gerichte haben die positive

Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen (vgl. BVerfGE 49, 252 ).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof diese Grundsätze bei seiner Abwägung verkannt hätte. Aus den Grundrechten

in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin herleiten, noch während der Anwartschaftsphase

die Mindesthöhe ihrer Anwartschaft gerichtlich klären zu lassen. Während der Anwartschaftsphase steht nicht fest, ob bis zum

Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Regelungsinhalt der maßgeblichen Satzungsbestimmungen unverändert weiter gilt oder ob

sich bis dahin Wert bildende Faktoren ändern. Etwas anderes könnte im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes

nur dann gelten, wenn dem Versicherten ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, S. 977 ). Dies ist hier nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof

ging wegen der Ankündigung der Tarifvertragsparteien, im Falle der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Berechnungsvorschriften

für die Startgutschriften neue Verhandlungen aufzunehmen, davon aus, dass mit einer Neuregelung innerhalb absehbarer Zeit

zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund waren erhebliche Nachteile für die Versicherten nicht zu befürchten. Hinreichender

Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine Neuregelung, sobald sie hierdurch betroffen sind, wiederum

einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG ist es Sache der Tarifvertragsparteien des

öffentlichen Dienstes, alsbald eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.