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1 BvR 3163/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100311.1bvr316309 KI-generiert

Full Anrechnung von Kindergeld auf SGB-II-Leistungen: Keine Verletzung des Existenzminimums oder Gleichheitsgrundsatz trotz fehlender Zweckidentität mit Steuerrecht

Geschäftsnummer 1 BvR 3163/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without admission and rejected the applicant’s request for legal aid, thereby upholding the lower social court’s judgment and the administration’s decision to fully count family child benefits against social assistance payments. The dispute concerned whether child benefits received by a minor within a benefit community under the Second Book of the Social Code (SGB II) are income subject to offsetting or purpose-bound receipts that remain exempt under § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II; the applicant argued that the full deduction violated fundamental rights because part of the benefits should cover parental care and educational needs not included in the standard rate. The Court held that the complaint lacks fundamental constitutional significance and is inadmissible, citing existing jurisprudence that confirms child benefits constitute income to be fully considered under § 11 Abs. 1 SGB II. The decisive legal reasoning established that the full offset does not violate the right to a dignified existence under Article 1(1) in conjunction with Article 20(1) of the Basic Law, as the statutory guarantee does not require social benefits to mirror tax law provisions for care costs, and it does not violate the equality principle under Article 3(1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Full Anrechnung von Kindergeld auf SGB-II-Leistungen: Keine Verletzung des Existenzminimums oder Gleichheitsgrundsatz trotz fehlender Zweckidentität mit Steuerrecht: des Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs.

Schlagwörter

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Familienleistungsausgleich Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Grundsatz der Rechtsgleichheit statutarische Leistung Unterstützungskosten Einkommen der Eltern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvL 1/09
Methodology for Calculating Minimum Living Standards Benefits and Coverage of Special Needs in Social Security Law II
1 BvR 1159/91
Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris,
BVerwGE 114, 339
Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie (vgl. BVerwGE 114, 339 ). Als solche dient es dazu,
5 B 80/85
Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn.
BVerwGE 94, 326
insoweit auch BVerwGE 94, 326 ) und seine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.
BVerfGE 99, 216
BVerfGE 99, 216 ) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs 1 SGB 2 verletzt nicht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II).

I. 1. Der im September 1994 geborene Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum

31. August 2008 Sozialgeld, wobei auf die monatliche Regelleistung von 208 Euro sowohl Kindergeld in Höhe von 154 Euro als

auch anteiliges Erwerbseinkommen seiner Eltern angerechnet wurde. Seinen nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden

Bewilligungsbescheids gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit dem er geltend machte,

das Kindergeld hätte in Höhe der Hälfte nicht angerechnet werden dürfen, weil es insoweit dem nicht in der Regelleistung enthaltenen

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes diene, lehnte der Grundsicherungsträger ab. Seine nach erfolglosem

Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Nachzahlung von insgesamt 462 Euro wies das Sozialgericht ohne Zulassung der Berufung

mit der Begründung ab, beim Kindergeld handele es sich auch nicht teilweise um eine anrechnungsfrei bleibende zweckbestimmte

Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, sondern um Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem zur Bedarfsgemeinschaft

gehörenden Kind leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht

als unbegründet zurück.

2. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen Verfassungsbeschwerde

richtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsentscheidungen

des Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen

Kindergeld und den Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung,

Erziehung und Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen

für Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für

den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass Kindergeld

zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der in

der Regelleistung nicht berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden

Grund SGB II-Leis-tungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern, da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil

des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die volle Anrechung

auch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das Bundesverfassungsgericht

hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09

u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 133 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris,

Rn. 7 ff.). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist ohne Aussicht

auf Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

nicht genügt. In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und

Beiordnung eines Rechtsanwalts ist dementsprechend wegen fehlender Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Zivilprozessordnung

(ZPO) abzulehnen.

1. Das Sozialgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich beim Kindergeld

auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme handelt, die nach § 11 Abs. 3

Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleiben müsste. Dies folgt unabhängig von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch

aus § 31 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist Kindergeld, das, wie beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, wegen

Fehlens eines zu versteuernden Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des (steuerrechtlichen) Existenzminimums eines

Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie (vgl. BVerwGE 114, 339 ). Als solche dient es dazu,

die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt

zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

2. Dass das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet

wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die vollständige Anrechnung

des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a Bundeskindergeldgesetz a.F. auf die Sozialhilfe nicht gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung

mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Dies gilt entsprechend für das Kindergeld

(vgl. insoweit auch BVerwGE 94, 326 ) und seine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip

des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch

das Kindergeld einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten,

die durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren. Gegen § 28 Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

ist es auch nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs-

oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 31

Satz 1 EStG Rechnung getragen wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht

die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht

berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 158).

b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der - gegebenenfalls aufgrund

verfassungsrechtlicher Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216 ) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen

Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes

Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der

Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden,

hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.