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1 BvR 2349/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100305.1bvr234908 KI-generiert

Constitutional complaint against state constitutional court ruling on study fees: no federal review of state law compatibility absent procedural fundamental rights violations

Geschäftsnummer 1 BvR 2349/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the state court's decision in force. The complainants challenged a ruling by the Hessian State Court of Justice that upheld the compatibility of the Hessian Study Contribution Act with the state constitution. The Court held that the complaint was inadmissible because a constitutional complaint against a state constitutional court's decision is generally permissible only for violations of federal constitutional procedural rights (such as the right to be heard or procedural willfulness), not for challenging the substantive interpretation of state law under the state constitution. Since the complainants failed to allege any such procedural violations, and the abstract declaration of compatibility did not directly infringe upon their individual legal positions, the Court found no basis for federal constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 1 Abs. 3 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against state constitutional court ruling on study fees: no federal review of state law compatibility absent procedural fundamental rights violations: The complainants challenged a ruling by the Hessian State Court of Justice that upheld the compatibility of the Hessian Study Contribution Act with the state constitution. The Court held that the complaint was inadmissible because a constitutional complaint against a state constitutional court's decision is generally permissible only for violations of federal constitutional procedural rights (such as the right to be heard or procedural willfulness), not for challenging the substantive interpretation of state law under the state constitution. Since the complainants failed to allege any such procedural violations, and the abstract declaration of compatibility did not directly infringe upon their individual legal positions, the Court found no basis for federal constitutional review.

Schlagwörter

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Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Anwaltskosten Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 13, 132
BVerfGE 13, 132 ; 85, 148
BVerfGE 4, 178
Bundes und der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 ). Entsprechendes gilt auch
BVerfGE 6, 376
BVerfGE 6, 376 ; 22, 267 ; 41, 88 ; 60,
BVerfGE 64, 301
berufen sind (vgl. BVerfGE 64, 301 ). Zur vollumfänglichen Überprüfung dieser Entscheidungen ist das Bundesverfassungsgericht
BVerfGE 60, 175
nicht befugt, da es keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten ist (vgl. BVerfGE 60, 175 ).
BVerfGE 30, 112
als solche wurde deren Rechtsposition jedenfalls nicht verändert (vgl. BVerfGE 30, 112 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Grenzen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung - hier: Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (juris: StudBG HE) mit Verfassung des Landes Hessen (juris: Verf HE) - keine Rüge der Verletzung von Prozessgrundrechten

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern

als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer

ist bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ist grundsätzlich statthaft, da das Landesverfassungsgericht

als Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 85, 148

; 96, 231 ). In dem betont föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des

Bundes und der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 ). Entsprechendes gilt auch

für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 22, 267 ; 41, 88 ; 60,

175 ). Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der

Landesverfassung ist daher allein Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ), die nach

der Landesverfassung geschaffen und von ihr zur Entscheidung eines Falles zur autoritativen Auslegung der Landesverfassung

berufen sind (vgl. BVerfGE 64, 301 ). Zur vollumfänglichen Überprüfung dieser Entscheidungen ist das Bundesverfassungsgericht

nicht befugt, da es keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten ist (vgl. BVerfGE 60, 175 ).

Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Staatsgerichtshof habe bei der Auslegung einer Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt, verkennen sie, dass sich die Rechtswirkung des Urteils des

Staatsgerichtshofs in der Erklärung der Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (HStubeiG) als Art. 1 des Gesetzes

zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006

(GVBl I S. 512) mit der Verfassung des Landes Hessen erschöpft. Die bloß abstrakte Entscheidung des Staatsgerichtshofs, welcher

Inhalt und welche Tragweite einer bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet, in Rechtspositionen der Normadressaten

zu ihrem Nachteil einzugreifen. Erst in der konkreten Anwendung der Norm kann ein Eingriff liegen, etwa in einem Verwaltungsakt,

der dann unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreifen würde. Durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs

als solche wurde deren Rechtsposition jedenfalls nicht verändert (vgl. BVerfGE 30, 112 ).

Das Urteil des Staatsgerichtshofs nimmt den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit, sich gegen einen auf Grundlage des

Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Beitragsbescheid zur Wehr zu setzen. Nach Beschreiten des Rechtswegs können

sie gegen die Urteile der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre allerdings die Prüfung der Frage am Maßstab des Grundgesetzes, ob im Verfahren vor

dem Staatsgerichtshof das Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die Gesetzlichkeit des Richters beachtet wurden;

denn auch im Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten gelten die Prozessgrundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 60,

175 ). Eine Verletzung dieser Grundrechte haben die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.