Special insolvency administrator for claims against incumbent does not infringe freedom of profession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, ruling that no violation of constitutional rights was apparent. The case concerned an insolvency administrator who challenged the appointment of a special administrator to assert damages claims against him, alleging an infringement of his freedom of profession. The Court held that appointing a special administrator limited to the specific task of pursuing claims against the incumbent did not constitute a partial dismissal or an interference with professional freedom under Article 12(1) of the Basic Law, as this task could only be performed by a special administrator.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Special insolvency administrator for claims against incumbent does not infringe freedom of profession: Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art.
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Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Konkursverwalters durch Bestellung eines Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensansprüchen gegen den Konkursverwalter
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff
schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die
übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 ; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.