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1 BvR 249/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100301.1bvr024910 KI-generiert

Constitutional complaint filing deadline: start date for appellate criminal judgments not mandatorily served in full written form

Geschäftsnummer 1 BvR 249/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued a non-acceptance order, rejecting the constitutional complaint as inadmissible due to missing reasons for acceptance under § 93a BVerfGG, thereby leaving the underlying appellate criminal judgment in force. The dispute concerned the procedural validity of a constitutional complaint filed against a final appellate judgment in a juvenile criminal proceeding, specifically whether the filing deadline had expired. The Court held that under § 93 Abs. 1 S. 2 and 3 BVerfGG, the one-month filing period for a constitutional complaint commences with the oral pronouncement (Verkündung) of the decision if the full written form of the judgment is not mandatorily served by the governing procedural rules; here, the applicable provisions of the Code of Criminal Procedure (§ 35 StPO) and the Juvenile Court Act (§ 55 JGG) did not require ex officio service of the complete judgment, rendering the complaint filed after the pronouncement date time-barred.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint filing deadline: start date for appellate criminal judgments not mandatorily served in full written form: The dispute concerned the procedural validity of a constitutional complaint filed against a final appellate judgment in a juvenile criminal proceeding, specifically whether the filing deadline had expired. The Court held that under § 93 Abs. 1 S. 2 and 3 BVerfGG, the one-month filing period for a constitutional complaint commences with the oral pronouncement (Verkündung) of the decision if the full written form of the judgment is not mandatorily served by the governing procedural rules; here, the applicable provisions of the Code of Criminal Procedure (§ 35 StPO) and the Juvenile Court Act (§ 55 JGG) did not require ex officio service of the complete judgment, rendering the complaint filed after the pronouncement date time-barred.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Einreichung von Strafanzeigen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen schriftliche Eröffnung Zwingende Vorschriften ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 109
BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ).
BVerfGE 12, 113
mittelbar auch BVerfGE 12, 113 ; 20, 336 ; 21, 245 ; 28, 151 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Beginn der Einlegungsfrist für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung gem § 93 Abs 1 S 2, S 3 BVerfGG - hier: Berufungsurteil gem §§ 55 JGG, 35 StPO - Beginn der Einlegungsfrist mit Verkündung der angegriffenen Entscheidung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, 3 BVerfGG beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits mit Verkündung der Entscheidung

zu laufen, wenn die Zustellung oder Bekanntgabe einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung in den maßgebenden verfahrensrechtlichen

Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ). So liegt es hier. Die Strafprozessordnung,

die gemäß § 2 Abs. 2 JGG im Jugendgerichtsverfahren Anwendung findet, sieht die Zustellung oder Bekanntgabe des letztinstanzlichen

Urteils in vollständig abgefasster Form nicht zwingend vor; vielmehr sind Abschriften der Entscheidungen, die in Anwesenheit

des Betroffenen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Verkündung bekannt gemacht werden, nur auf Antrag zu erteilen, § 35 Abs.

1 Satz 2 StPO. Soweit in Praxis tatsächlich, etwa auf Grundlage von Nr. 140 Abs. 1 Satz 1 RiStBV auf andere Weise verfahren

wird und dem Verurteilten regelmäßig auch ohne Antrag eine in vollständiger Form abgefasste Ausfertigung rechtskräftiger Urteile

zumindest formlos übersandt wird, ist dies für die Frage des Fristbeginns unerheblich. Der Gesetzgeber hat die Formulierung

des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach es auf den Zeitpunkt der Zustellung oder Bekanntmachung der in vollständiger Form abgefassten

Entscheidung dann ankommt, wenn diese nach den "maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften" von Amts wegen vorzunehmen

ist, bewusst gewählt, um sicherzustellen, dass nur verfahrensrechtlich notwendige Mitteilungen den Lauf der Frist beginnen

lassen. Soweit eine Bekanntmachung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung lediglich auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften

oder langjähriger gerichtlicher Übung erfolgt, stellt dies keine für den Fristbeginn maßgebliche Mitteilung im Sinne des §

93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ). Im Falle eines in Anwesenheit verkündeten

Strafurteils kommt es daher nicht auf eine spätere Zustellung oder Bekanntgabe des vollständig abgefassten Urteils, sondern

auf den Zeitpunkt der Verkündung an (vgl. statt vieler Hömig, Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,

München, Loseblatt, 31. Erg.Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 93 Rn. 20; Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., München 2006, §

93 Rn. 31; vgl. mittelbar auch BVerfGE 12, 113 ; 20, 336 ; 21, 245 ; 28, 151 ).

Das Jugendgerichtsgesetz sieht eine hiervon abweichende Regelung nicht ausdrücklich, jedenfalls nicht mit der für die Anwendung

des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gebotenen Eindeutigkeit vor (vgl. anders allein Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl.,

München 2009, § 54 Rn. 45).

Dem Interesse des Betroffenen, sich über die Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst dann schlüssig werden zu müssen, wenn

er anhand des vollständig abgefassten Urteils prüfen kann, ob seine Grundrechte beeinträchtigt sind, trägt § 93 Abs. 1 Satz

3, 2. Halbsatz BVerfGG Rechnung. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist zu unterbrechen,

indem er schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung

beantragt.

Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg

abschließt, ausnahmsweise in ihrer Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Oktober 2009 zu laufen begann. Da sie auch nicht

dargelegt haben, dass sie binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz

BVerfGG gestellt hätten, ist die am 16. Januar 2010 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.