Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100311.1bvr029010 KI-generiert

Admissibility of appeals lodged under conditional legal aid in labor proceedings and resulting denial of reinstatement for missed briefing deadline

Geschäftsnummer 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaints, holding that while the lower labor court’s dismissal of the appeals was substantively incompatible with the guarantee of effective legal protection, the petitioners did not suffer a constitutionally significant disadvantage because they failed to demonstrate that a reversal of the first-instance judgments was possible. The dispute concerned the admissibility of appeals in an employment wage dispute, where the petitioners’ lawyer had lodged appeals under the express condition that legal aid (Prozesskostenhilfe) would be granted, but the appeals were dismissed as inadmissible for missing the filing deadline after legal aid was denied. Although the BVerfG determined that under the principle of equal access to justice, the failure to meet the deadline was causally linked to the pending legal aid application and thus required reinstatement under § 233 ZPO, the complaints were rejected under § 93a Abs. 2 BVerfGG due to the absence of a plausible chance of success on the merits of the underlying wage claim.

Legislator-Regeste

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§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 233 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Admissibility of appeals lodged under conditional legal aid in labor proceedings and resulting denial of reinstatement for missed briefing deadline: The dispute concerned the admissibility of appeals in an employment wage dispute, where the petitioners’ lawyer had lodged appeals under the express condition that legal aid (Prozesskostenhilfe) would be granted, but the appeals were dismissed as inadmissible for missing the filing deadline after legal aid was denied. Although the BVerfG determined that under the principle of equal access to justice, the failure to meet the deadline was causally linked to the pending legal aid application and thus required reinstatement under § 233 ZPO, the complaints were rejected under § 93a Abs. 2 BVerfGG due to the absence of a plausible chance of success on the merits of the underlying wage claim.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Fristversäumnis Beschäftigungsbedingungen Forderungseingabe Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 69, 381
BVerfGE 69, 381 ; BVerfGK 9, 225 ).
BVerfGE 22, 83
BVerfGE 22, 83 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 1419/01
September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003,
BVerfGE 41, 332
daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ;
BVerfGE 79, 372
BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 AZR 376/03
Juli 2004 - 2 AZR 376/03 -, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

The provision cited to determine that the constitutional complaints lacked the requisite constitutional significance or necessity for acceptance to enforce the petitioner's rights.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

The procedural basis cited for the decision to waive a further detailed explanation of the grounds for the refusal.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt der Gewährung von PKH eingelegten Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - hier: zwar fragwürdige Berufungsverwerfung, aber dadurch kein verfassungsrechtlich erheblicher Nachteil

[GRUENDE]

I. 1. Der Beschwerdeführer streitet mit seinem früheren Arbeitgeber über die Höhe seiner Vergütung. Am 12. Dezember 2007 wies

das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca 7395/03 einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen unbezifferten Zahlungsantrag

des Beschwerdeführers als unzulässig sowie die auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1994

bezogene Stufenklage als unbegründet ab. Im Verfahren 8 Ca 16686/07 wies es durch Teilurteil den Auskunftsantrag als unbegründet

ab, den der Beschwerdeführer auf der ersten Stufe der auf den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 bezogenen Stufenklage gestellt

hatte. Die Urteile wurden am 27. Dezember 2007 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Landesarbeitsgericht mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufung gegen beide Urteile.

Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2008 bestellte sich ein Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter

in zweiter Instanz, nahm auf die Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers Bezug und legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichts

fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG Berufung ein. Weiter heißt es in diesen Schriftsätzen:

Die Vertretung erfolgt unter dem Vorbehalt der Gewährung einer Prozesskostenhilfe. Die Begründung erfolgt nach der Entscheidung

über den Prozesskostenhilfeantrag.

…

Berufungsanträge und Berufungsbegründung werden in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht.

Auf Antrag des Rechtsanwalts vom 27. Februar 2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz

1 und 2 ArbGG, wurde die Frist durch Beschlüsse vom 4. März 2008 bis 17. April 2008 verlängert. Eine Berufungsbegründung ging

aber auch danach nicht beim Landesarbeitsgericht ein.

2. Durch Beschlüsse vom 24. November 2009 lehnte das Landesarbeitsgericht die Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers

mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Durch weitere Beschlüsse vom selben Tag wies das Landesarbeitsgericht den Beschwerdeführer

darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufungen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer erwiderte unter Hinweis auf die "ständige Rechtsprechung des BGH", innerhalb der um eine Überlegungsfrist

von vier Tagen verlängerten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Berufungen

begründen zu wollen.

3. Durch die angegriffenen Beschlüsse verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufungen als unzulässig, weil sie nicht innerhalb

der bis zum 17. April 2008 verlängerten Fristen begründet worden seien.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil das Nichtvorliegen eines Prozesskostenhilfebeschlusses

keinen Hinderungsgrund darstelle, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Darauf sei der Beschwerdeführer in den Beschlüssen

vom 4. März 2008, in denen seinen Anträgen auf Fristverlängerung nur teilweise stattgegeben worden war, hingewiesen worden.

Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf Fälle, in denen die Einlegung der Berufung

von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde. Dann sei es sinnvoll, dem Bedürftigen eine Überlegungsfrist

einzuräumen. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon in der Weise, dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt

unbedingt Berufung eingelegt habe, er also die Entscheidung, Berufung einzulegen, nicht davon abhängig gemacht habe, dass

ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Entscheidung, das Rechtsmittelverfahren auf eigenes Kostenrisiko durchzuführen,

sei daher bereits gefallen.

4. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven

Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen

Beschlüsse sind zwar mit seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip

unvereinbar. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden nicht angezeigt.

1. Die Verwerfung der Berufungen des Beschwerdeführers als unzulässig ist mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung

nicht mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar.

a) Aus dem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip

folgt, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 69, 381 ; BVerfGK 9, 225 ).

Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender

Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen,

dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl.

BVerfGE 22, 83 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003,

S. 341). Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen

daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ;

110, 339 ; BVerfGK 12, 303 ; stRspr). Wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige

Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen

Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl.

BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ

2003, S. 341).

b) Nach diesen Maßstäben hätte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich

der versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht deshalb versagen dürfen, weil er die Berufungen "unbedingt" eingelegt habe.

Nach den in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen und im Übrigen aus verfassungsrechtlichen Gründen

der Rechtsschutzgleichheit und des effektiven Rechtsschutzes durfte aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer

sei nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz

1 und 2 ArbGG gehindert gewesen.

aa) Will eine bedürftige, auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei Berufung einlegen, sind die folgenden zwei prozessualen

Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden:

Der - potenzielle - Berufungskläger kann Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragen, dabei von der Einlegung der Berufung

zunächst absehen und nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Berufung einlegen, verbunden mit einem Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag ist zur Vermeidung der Benachteiligung einer mittellosen Partei grundsätzlich

zu entsprechen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom

15. Juli 2004 - 2 AZR 376/03 -, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; BVerwGE 15, 306 ; BFH, Beschluss vom 11. Mai

2009 - II S 4/09 (PKH) -, juris; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, NJW-RR 2006, S. 140). Dies gilt grundsätzlich

auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823, m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008,

§ 66 Rn. 49; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 43).

Oder der Berufungskläger legt die Berufung bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein. Dann stellt

sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist nicht. Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag

aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig

begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus

seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein

Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH,

Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH,

Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab,

in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56). Die fehlende Begründung des Rechtsmittels muss allerdings gerade auf

die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen sein. Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu

erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren

bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855,

mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 - B 9 VG 18/03 B -, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003

Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B 14 AS 182/07 B -, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09

-, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 -

5 AZN 1106/96 -, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).

bb) Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit allgemein anerkannten Grundsätze hätte

das Landesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht mit der tragenden Begründung

ablehnen dürfen, der Beschwerdeführer habe die Berufungen unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt.

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in den Berufungsschriften eindeutig zum Ausdruck gebracht, sein weiteres Tätigwerden

für den Beschwerdeführer in dem Berufungsverfahren und insbesondere die Fertigung der Berufungsbegründung von der Bewilligung

von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen. Seine Ausführungen konnten nicht so verstanden werden, dass er die Berufungen in

jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist begründen werde. Das Landesarbeitsgericht durfte daher nicht annehmen, der Beschwerdeführer

sei dadurch, dass über seine Prozesskostenhilfeanträge nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde, nicht

gehindert gewesen, diese Frist einzuhalten, da er ohnehin bereits entschlossen gewesen sei, die Rechtsmittelverfahren auf

eigenes Kostenrisiko durchzuführen.

cc) Auch im weiteren Ablauf der Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die dieses Ergebnis in Frage stellen könnten.

Das Landesarbeitsgericht hat derartige Umstände auch nicht tragend zur Begründung der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand angeführt.

Der Annahme einer Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht jedenfalls nicht

entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist trotz der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berufungsverfahren

durchführen wollte und den Rechtsanwalt, der die Berufungen für ihn eingelegt hatte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt

hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855 ; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3.

Aufl. 2008, § 233 Rn. 45).

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat auch nicht mit seinem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, zu

erkennen gegeben, er sei bereits mit der weiteren Durchführung der Berufungsverfahren beauftragt und werde die Berufungen

unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der verlängerten Frist begründen. Ein solcher Fristverlängerungsantrag

wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der Fristversäumung

auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586 ; BGH, Beschluss vom

8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319 ). Hat der Bevollmächtigte aber eindeutig erklärt, die Begründung

der Berufung sei von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig, kann allein aus dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

nur geschlossen werden, dass er beabsichtigt, die Berufungsbegründung - wenn möglich - nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

noch innerhalb der verlängerten Frist zu fertigen, aber nicht, dass er sie im Falle der Verlängerung der Frist abweichend

vom zuvor mitgeteilten Umfang seines Mandats auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe fristgerecht einreichen wird.

Auch der anlässlich der Fristverlängerung erteilte, in den angegriffenen Entscheidungen erwähnte und der Sache nach so nicht

richtige Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2008, "das Nichtvorliegen eines Prozesskostenhilfebeschlusses" stelle

keinen Hinderungsgrund dar, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, könnte als solcher die Versagung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, wenn wie gezeigt die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in Wahrheit erfüllt

waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dem Beschwerdeführer stehe nach

der Ablehnung der Prozesskostenhilfe keine zusätzliche Überlegungsfrist für die Entscheidung zu, ob die Berufungsverfahren

dennoch fortgeführt werden sollen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8). Dieser Gesichtspunkt hätte

nur für die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bedeutung erlangen können.

Die vom Landesarbeitsgericht verneinte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berührte diese Frage aber nicht.

2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz

zur Entscheidung anzunehmen. Denn es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwerfungen der Berufungen

als unzulässig ein die Annahme der Verfassungsbeschwerden rechtfertigender, verfassungsrechtlich erheblicher Nachteil entstanden

ist. Der Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, warum eine Abänderung der erstinstanzlichen, durch die Berufungen angefochtenen

Urteile auch nur möglich sein könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Soweit der Beschwerdeführer in früheren, gegen die Ablehnung

seiner Prozesskostenhilfeanträge gerichteten Verfassungsbeschwerden die vermeintlichen Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung

dargelegt hat, wäre mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Berufungen auf dieser Grundlage hätten Erfolg haben

können.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.