Interim relief denied due to expiry of constitutional complaint filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the applicant's application for interim relief, leaving the lower court decision in force as the petition was deemed inadmissible. The dispute involved a request for temporary injunctive relief to secure the effectiveness of a constitutional complaint against a decision by a criminal execution chamber regarding the execution of a criminal sentence. The Court held that interim relief under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) is unavailable when the underlying constitutional complaint is inherently inadmissible or manifestly unfounded; specifically, the one-month filing deadline under § 93(1) sentence 1 BVerfGG had expired, rendering the primary remedy unavailable and thus the protective function of the interim order unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93b BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Interim relief denied due to expiry of constitutional complaint filing deadline: nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unstatthaftigkeit bei Verfristung einer in der Hauptsache einzulegenden Verfassungsbeschwerde
[GRUENDE]
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch
zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Gemäß dieser Sicherungsfunktion
ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen
ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache
verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111,
147 ; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit
durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde
nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.