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2 BvQ 10/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100310.2bvq001010 KI-generiert

Interim relief denied due to expiry of constitutional complaint filing deadline

Geschäftsnummer 2 BvQ 10/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's application for interim relief, leaving the lower court decision in force as the petition was deemed inadmissible. The dispute involved a request for temporary injunctive relief to secure the effectiveness of a constitutional complaint against a decision by a criminal execution chamber regarding the execution of a criminal sentence. The Court held that interim relief under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) is unavailable when the underlying constitutional complaint is inherently inadmissible or manifestly unfounded; specifically, the one-month filing deadline under § 93(1) sentence 1 BVerfGG had expired, rendering the primary remedy unavailable and thus the protective function of the interim order unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 93b BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Interim relief denied due to expiry of constitutional complaint filing deadline: nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Fristversäumnis ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Einreichung einer Strafanzeige Nothilfe nach BV Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 103
zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Gemäß dieser Sicherungsfunktion
BVerfGE 103, 41
verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111,
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unstatthaftigkeit bei Verfristung einer in der Hauptsache einzulegenden Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die

Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch

zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Gemäß dieser Sicherungsfunktion

ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen

ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung

angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache

verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ; 111,

147 ; stRspr).

Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit

durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen

den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde

nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs.

1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.