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1 BvR 2380/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100301.1bvr238009 KI-generiert

Loss of interest in constitutional complaint due to statutory change in healthcare procurement law

Geschäftsnummer 1 BvR 2380/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision, rendering the constitutional complaint inadmissible and denying the complainants relief. The case involved healthcare providers challenging a health insurance fund's tender for medical supplies and related procurement review decisions, alleging violations of professional freedom and property rights under the Basic Law, as well as a lack of effective legal protection. The Court held that the complaint lacked the requisite need for legal protection (*Rechtsschutzbedürfnis*) because a statutory amendment effective January 1, 2010, under § 126 Abs. 1 and § 33 Abs. 6 of the Fifth Book of the Social Code (SGB V), fundamentally changed the legal landscape, restricting care provision to contractual partners of the insurance funds and rendering the challenged transition provisions (§ 126 Abs. 2 S 3 Hs 2, § 127 Abs. 1 SGB V) expired. Consequently, the specific legal basis for the complainants' grievances ceased to exist, and the constitutional complaint regarding the denial of effective legal protection was deemed insufficiently substantiated under procedural requirements.

Legislator-Regeste

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§ 127 Abs 1 SGB 5, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 14 GG, § 127 Abs. 1 SGB V, § 126 Abs. 1 SGB V, § 33 Abs. 6 SGB V; Loss of interest in constitutional complaint due to statutory change in healthcare procurement law: ihrer Krankenkasse als Leistungserbringer in Anspruch nehmen können; die Möglichkeit der Inanspruchnahme der nach § 126 Abs.

Schlagwörter

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Wegfall des Rechtsschutzinteresses verfassungsrechtliche Rügen medizinische Grundversorgung Kassenwechsel Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; stRspr).
BVerfGE 50, 244
BVerfGE 50, 244 ; 75, 318 ).
BVerfGE 91, 186
handelt, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ) unzulässig.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Änderung der Rechtslage - hier: unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hilfsmittelausschreibung und Entscheidungen im Vergabenachprüfungsverfahren sowie gegen §§ 126 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGB 5, § 127 Abs 1 SGB 5 - Rechtsänderung zum 01.01.2010

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführer mit einer Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gegen die aufgrund von

§ 127 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erfolgte Hilfsmittelausschreibung

einer Krankenkasse, die diese bestätigenden Entscheidungen im Vergabenachprüfungsverfahren und die § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz

2, § 127 Abs. 1 SGB V wenden, fehlt den Beschwerdeführern aufgrund der seit 1. Januar 2010 bestehenden Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis.

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die

Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; stRspr). Ist das mit der

Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn anderenfalls

die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff

besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu

besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33,

247 ; 50, 244 ; 81, 138 ; 91, 125 ; 99, 129 ). Das bloße Kosteninteresse kann allerdings niemals

für die Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 75, 318 ).

b) An der Aufhebung der unmittelbar angegriffenen Hoheitsakte und der mittelbar angegriffenen § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz

2, § 127 Abs. 1 SGB V besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den in § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bestimmten Wegfall ihrer Berechtigung zur

Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln infolge der angegriffenen Hilfsmittelausschreibung und machen geltend,

die Ausschreibung greife ungerechtfertigt in ihre Befugnis zur Hilfsmittelversorgung ein, die ihnen aufgrund ihrer nach altem

Recht erteilten Zulassung als Leistungserbringer zustehe. Die hiermit geltend gemachte Beschwer ist indes durch die Änderung

der Rechtslage zum 1. Januar 2010 entfallen und die Beschwerdeführer können ihr mit dem vorliegenden Verfahren verfolgtes

Begehren, aufgrund ihrer früheren Zulassung weiterhin zur Versorgung berechtigt zu sein, durch eine Aufhebung der angegriffenen

Hoheitsakte nicht mehr erreichen. Die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V, aus der sich ihre fortbestehende

Befugnis herleitete, ist mit dem 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt seitdem nach § 126

Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen. Damit korrespondiert die am 1. Januar 2010 in

Kraft getretene Änderung des § 33 Abs. 6 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen

Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426), wonach Versicherte grundsätzlich nur noch Vertragspartner

ihrer Krankenkasse als Leistungserbringer in Anspruch nehmen können; die Möglichkeit der Inanspruchnahme der nach § 126 Abs.

2 SGB V zur Versorgung Berechtigten ist entfallen. Seit dem 1. Januar 2010 beruht der Ausschluss der Beschwerdeführer von

der Versorgung der Versicherten demnach nicht (mehr) auf der beanstandeten Rechtsfolge des § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2

SGB V. Demgemäß wären die Beschwerdeführer auch bei einer Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte

nicht zur Hilfsmittelversorgung berechtigt.

c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte besteht nicht ausnahmsweise

trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens. Da es sich bei § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V um ausgelaufenes Recht

handelt, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 91, 186 ).

Anhaltspunkte für die Gefahr einer Wiederholung einer solchen Übergangsregelung gibt es nicht. Schließlich beruht die weitere

Beeinträchtigung der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht auf den angegriffenen Maßnahmen, sondern auf der seit 1. Januar

2010 bestehenden Rechtslage.

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Kostengrundentscheidungen der Beschlüsse des

Landessozialgerichts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84 ) unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.