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2 BvC 6/07 ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20100225.2bvc000607 KI-generiert

Electoral review complaint dismissed as moot following legislative term expiration and prior constitutional ruling on negative vote weight

Geschäftsnummer 2 BvC 6/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the electoral review complaint moot and closed the proceedings without a decision on the merits, as the 16th legislative term had expired and the relevant constitutional questions had already been resolved by prior case law. The complainant, supported by over one hundred voters, challenged the validity of the election to the 16th German Bundestag, alleging that the electoral law provisions enabling the effect of "negative vote weight" violated the principle of equal voting rights. The Court reasoned that while it retains jurisdiction to review the constitutionality of electoral norms after a legislative term ends, no public interest remained in a substantive decision because the Court had previously declared the specific statutory provisions (§ 7 para. 3 sentence 2 in conjunction with § 6 para. 4 and 5 of the Federal Electoral Act) unconstitutional for violating Article 38 (1) sentence 1 of the Basic Law (equal voting) and the principle of immediacy. Consequently, the prior ruling, which ordered the legislature to amend the rules governing overhang seats and list connections to eliminate negative vote weight by June 30, 2011, remained the operative legal standard, rendering the current complaint superfluous.

Legislator-Regeste

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Art. 38 GG; Electoral review complaint dismissed as moot following legislative term expiration and prior constitutional ruling on negative vote weight: -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Wahlrecht verfassungsmässiger Grundsatz Stimmrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 121, 266
Deutschen Bundestag mit Ablauf der betroffenen Legislaturperiode - negatives Stimmgewicht - vgl BVerfGE 121, 266
BVerfGE 1, 430
BVerfGE 22, 277
des 16. Deutschen Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277
BVerfGE 34, 81
BVerfGE 34, 81 ) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht.
BVerfGE 89, 291
kommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl. BVerfGE 89, 291 ).
BVerfGE 89, 243
Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 ). In der durch das Grundgesetz
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Volltext

Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag mit Ablauf der betroffenen Legislaturperiode - negatives Stimmgewicht - vgl BVerfGE 121, 266

[GRUENDE]

I. 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 18. November 2005 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit

der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005. Zur Begründung machte sie geltend, die Wahlrechtsgrundsätze seien

durch § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 BWahlG verletzt, soweit hierdurch der Effekt des sogenannten negativen

Stimmgewichts ermöglicht werde.

2. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch in seiner 73. Sitzung vom 14. Dezember 2006 als offensichtlich unbegründet

zurück (vgl. Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 30. November 2006, BTDrucks 16/3600, S. 93 f. ;

Stenografischer Bericht vom 14. Dezember 2006, S. 7259 B).

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Sie wird von mehr als einhundert

Wahlberechtigten unterstützt. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rüge aus dem Einspruchsverfahren.

4. Am 27. September 2009 hat die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag stattgefunden. Dieser hat sich am 27. Oktober 2009 konstituiert.

Die Beschwerdeführerin verfolgt ihre Beschwerde weiter.

II. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.

1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten (vgl. BVerfGE 1,

430 ; 103, 111 ; stRspr). Da die 16. Legislaturperiode abgelaufen ist und sich der 17. Deutsche Bundestag konstituiert

hat, kann eine Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung

des 16. Deutschen Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277

; 34, 201 ).

2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen

Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen

zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04

-, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26.

Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt wird, obliegt der freien Entscheidung jedes Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht

kann nicht von Amts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf

des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. BVerfGE 34, 81 ) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit

kommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl. BVerfGE 89, 291 ).

b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über

die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler

über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 -

2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04

-, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

aa) Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eine Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften

entsprechen der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation wie auch der

Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 ). In der durch das Grundgesetz

verfassten freiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz

1 GG). Das Volk übt sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des Grundgesetzes

können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317

); die Wahlen zur Volksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44, 125 ). Die Ausübung

des Wahlrechts stellt sich essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status

activus dar (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 83, 60 ).

bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages

in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97,

317 ), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130

; 21, 200 ; 34, 81 ). Als letzte und in der Regel einzige Instanz hat das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren

eine mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger Übung

im Einspruchsverfahren nicht abschließend die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl. nur BTDrucks 15/1150,

S. 1; 16/1800, S. 229). Ihm fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung

der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die jeweilige Wahlperiode hinaus solange Wirkung, bis sie vom Gesetzgeber geändert

oder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung einer

durch die Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher grundsätzlich

auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige wahlrechtliche Zweifelsfragen, die

über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben.

c) Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht, soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde

von Anfang an unzulässig ist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ergangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04

- und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).

Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht

bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom

Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen

hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar

2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC

9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin erledigt. Das öffentliche Interesse steht einer Beendigung

des Verfahrens ohne Entscheidung zur Sache nicht entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Regelungen in seinem Urteil zum sogenannten

negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfGE 121, 266) zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt. Es hat festgestellt, dass §

7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch

ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen

zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfGE 121, 266 ). Zugleich hat es einen Verstoß gegen

die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften

nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob

er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum Auftreten des sogenannten negativen

Stimmgewichts führen kann, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines

in Einklang mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar

mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der

Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von

Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfGE 121, 266 ). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende

Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage

zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

Da das Bundesverfassungsgericht damit die Verfassungswidrigkeit des sogenannten negativen Stimmgewichts festgestellt hat,

besteht kein öffentliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Senats.