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1 BvR 285/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100215.1bvr028510 KI-generiert

Abstract declaratory relief against systemic exclusion from court-appointed administrator assignments and sufficiency of effective legal protection under Article 19(4) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 285/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, ruling that it lacked prospects of success and leaving the higher regional court's dismissal of the applicant's petition in force. The dispute concerned whether a jurist could challenge his consistent exclusion from appointment as a court-appointed administrator (Zwangsverwalter) in a specific district for approximately seven years, following the reversal of a prior criminal conviction against him, by filing an "abstract" declaratory action without reference to a specific individual case. The Court held that while Article 19(4) of the Basic Law guarantees effective legal protection for potential administrators against violations of the general equality principle (Article 3(1)) and the obligation to exercise discretion properly, the rejection of an abstract declaratory request did not violate this right because the applicant was not entitled to regular appointment absent specific individual circumstances and could instead challenge the specific court decisions in individual instances to prove selective non-consideration or arbitrary exclusion.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Abstract declaratory relief against systemic exclusion from court-appointed administrator assignments and sufficiency of effective legal protection under Article 19(4) GG: falls es sich bei der Bestellung von Zwangsverwaltern um Rechtsprechungs- und nicht um Justizverwaltungsakte handeln sollte.

Schlagwörter

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Feststellungsentscheid richterliches Ermessen verfassungsmässige Rechtsgleichheit allgemeiner Rechtsgrundsatz Kündigungsschutz Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 101, 397
BVerfGE 101, 397 ; 107, 395 ).
BVerfGE 116, 1
im Rahmen der Bestellung zum Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 116, 1 m.w.N.
BVerfGE 113, 273
dazu BVerfGE 113, 273 ; 116, 1 , 135 ).
V ZB 10/05
April 2005 - V ZB 10/05 -, WM 2005, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Nichtberücksichtigung bei der Auswahl von Zwangsverwaltern

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung von Zwangsverwaltern.

1. Der Beschwerdeführer ist Jurist. In der Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 wurde er vom Amtsgericht E. in einer Reihe

von Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt. Im Januar 2002 verurteilte ihn dasselbe Amtsgericht wegen versuchter

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Dieses Urteil wurde allerdings später aufgehoben; das Strafverfahren

wurde im Herbst 2004 eingestellt. Nach seiner Verurteilung in erster Instanz wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht E.

bis Ende 2004 nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt. Ab Januar 2005 vergrößerte sich der Bezirk dieses Amtsgerichts. Für

den "Altbezirk" wurde der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung auch in der Folgezeit bis Ende Oktober 2008 nur in einem

einzigen Verfahren bestellt.

Bereits im Oktober 2005 hatte der Direktor des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde,

dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen seine Eignung als Zwangsverwalter bestünden. Er gehöre zu dem Personenkreis, der

in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für seine Nichtberücksichtigung in

einzelnen Verfahren seien nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Einen Antrag des Beschwerdeführers nach

§§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), das Land Hessen auf Auskunft über die Gründe seiner

fortwährenden Nichtberücksichtigung im "Altbezirk" zu verpflichten, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Januar

2008 (20 VA 9/07; veröffentlicht unter anderem in ZInsO 2009, S. 388) als unzulässig zurück. Im Dezember 2008 stellte der

Beschwerdeführer daraufhin beim Oberlandesgericht einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte festzustellen,

dass es rechtswidrig gewesen sei, dass das Amtsgericht ihn in der Zeit von Mitte Januar 2002 bis Oktober 2008 in seinem "Altbezirk"

abgesehen von einem Verfahren nicht zum Zwangsverwalter bestellt habe.

Mit Beschluss vom 4. November 2009 wies das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Der Senat ließ

die Frage der Statthaftigkeit des Antrags offen, verwies aber darauf, dass die §§ 23 ff. EGGVG nicht zur Anwendung kämen,

falls es sich bei der Bestellung von Zwangsverwaltern um Rechtsprechungs- und nicht um Justizverwaltungsakte handeln sollte.

Der Antrag sei jedoch schon aus anderen Gründen unzulässig. Allgemeine Feststellungsanträge wie der vorliegende, der sich

im Ergebnis auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren beziehe, würden

mangels gesetzlicher Grundlage verbreitet generell abgelehnt. Auch fehle es an einem Feststellungsinteresse. Abgesehen davon,

dass nach Rechtsprechung des Senats das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht komme, wenn sich die angegriffene

Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem Verfahren erledigt habe, weil es dem Antragsteller dann in der Regel von Anfang

an um die Amtshaftungsfrage gehe und die Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren mit zu entscheiden sei, fehle

es vorliegend an der Bezugnahme auf ein konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Den Anforderungen an ein Feststellungsinteresse

genüge der "abstrakte Feststellungsantrag" des Beschwerdeführers auch nicht im Hinblick auf den behaupteten diskriminierenden

Charakter seiner Nichtbestellung und das geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal

eine konkrete Anordnung oder Verfügung als etwaigen Justizverwaltungsakt zum Anlass seines Feststellungsantrags genommen.

Die von ihm begehrte Feststellung würde aber für alle vergebenen Verfahren einen Vergleich mit allen in Betracht kommenden

Zwangsverwaltern und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. An

der begehrten Feststellung habe er unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und der Rehabilitierung ein berechtigtes

Interesse. Auf eine konkrete Anordnung oder Verfügung habe er seinen Antrag nicht beziehen können, weil ein so genanntes kaltes

Delisting vorliege, das sich gerade dadurch auszeichne, dass es eine solche Anordnung oder Verfügung nicht gebe. Anders als

das Oberlandesgericht ausführe, gehe es ihm aber nicht um die Überprüfung einer Vielzahl einzelner Bestellungsentscheidungen,

sondern um die Überprüfung der einen Entscheidung im Januar 2002, ihn fortan nicht mehr zu berücksichtigen. Auch sei die Tätigkeit

des Zwangsverwalters ein eigener Beruf und werde durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Weil das Oberlandesgericht dem Amtsgericht

ermögliche, an seiner diskriminierenden Bestellungspraxis festzuhalten, könne der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nicht

mehr nachkommen. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht vorliegend andere Maßstäbe angelegt habe als in

einem konkreten anderen Verfahren um die Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Da der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt hat,

hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde beantragt.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie hat unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde

mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig. Ob der Beschwerdeführer seine

Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend substantiiert begründet hat, kann offen bleiben. Insoweit ist die

Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

Allerdings ist die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Die Vorschrift garantiert demjenigen Rechtsschutz,

der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Akte des Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters

(vgl. § 3 Nr. 1 Buchstabe i des Rechtspflegergesetzes ), gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung (vgl.

BVerfGE 101, 397 ; 107, 395 ). Aber auch wenn die Bestellung eines Zwangsverwalters dem Richter vorbehalten wäre,

würde es sich nicht um die Ausübung rechtsprechender Gewalt handeln, die nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfasst wäre (vgl. BVerfGE

116, 1 - zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Der Beschwerdeführer macht auch die Verletzung einer Rechtsposition

geltend, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 ; 116, 1 , 135 ).

§ 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) räumt den Gerichten bei der Bestellung

eines Zwangsverwalters zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen ein (vgl. BGH, Beschluss vom

14. April 2005 - V ZB 10/05 -, WM 2005, S. 1323). Die Auswahlentscheidung des Gerichts unterliegt jedoch der Bindung an die

Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer

willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung.

Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter daher nicht

nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung

auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese

im Rahmen der Bestellung zum Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 116, 1 m.w.N.

- zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Insofern verfügt jeder Bewerber über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz

gewährleistet sein muss.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz wird durch die angegriffene Entscheidung jedoch nicht verletzt.

Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrags selbständig tragend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer einen

"abstrakten" Feststellungsantrag gestellt habe, ohne sich auf einen konkreten Einzelfall zu beziehen. Durch die Ablehnung

eines solchen "abstrakten" Antrags wird der Rechtsschutz des übergangenen Prätendenten nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger

Weise verkürzt, zumal auch ein generell geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung ungeachtet

der Umstände des Einzelfalls hat (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 , 372 - jeweils zur Bestellung eines

Insolvenzverwalters). Effektiver Rechtsschutz kann vielmehr auch dadurch gewährleistet sein, dass der Betroffene die Entscheidung

in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehmen kann, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung

auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler kann beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber

von vornherein nicht ernsthaft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.