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1 BvR 195/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.1bvr019523 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failing to demonstrate that lower court decision rested on alleged violation of effective legal protection regarding pandemic quarantine requirements

Geschäftsnummer 1 BvR 195/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for legal aid and refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court rulings in force. The case concerned a challenge against a social court judgment and subsequent rejection of a non-admission complaint and hearing complaint, which arose after the Land Social Court dismissed the applicant’s appeal following its denial of a postponement request based on a positive SARS-CoV-2 test. The Court held the complaint inadmissible because the applicant failed to demonstrate that the Federal Social Court’s decision actually rested on an alleged violation of effective legal protection (Article 19(4) Basic Law) regarding the requirement to present arguments for ending quarantine, ignoring that the local administrative order explicitly ended isolation with a negative PCR test or after ten days, and because procedural errors regarding the unaddressed postponement motion were not properly raised in the lower appellate stages. The legal basis for the dismissal is the inadmissibility of the constitutional complaint under § 93a Abs. 2 BVerfGG due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Constitutional complaint inadmissible for failing to demonstrate that lower court decision rested on alleged violation of effective legal protection regarding pandemic quarantine requirements: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Verfahrensverletzungen Gesetzlicher Schutz Verfassungsbeschwerde im Ausland unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 795/21
Unverifiable security estimate and unassessed asset documentation in suspension of tax enforcement violate effective legal protection
BVerfGE 78, 7
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BVerfGE 78, 7 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht die von ihr erhobene Berufung zurückgewiesen hat, nachdem es einem von ihr gestellten Terminverlegungsantrag wegen einer mit positivem Antigentest nachgewiesenen Coronainfektion nicht entsprochen hatte, sowie gegen die Verwerfung ihrer im Anschluss zum Bundessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde und der darauf folgenden Anhörungsrüge.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

a) Dahinstehen kann, ob es - wie die Beschwerdeführerin rügt - mit dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar war, dass das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Vierte Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (4. InfSchMV) Vortrag zu den Möglichkeiten verlangt hat, eine Absonderungspflicht zu beenden, obwohl der Sachverhalt zumindest keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass einer der entsprechenden Tatbestände erfüllt war.

Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts hierauf beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2023 - 1 BvR 795/21 -, Rn. 30). Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Ziff. 6.2 der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Pankow vom 1. November 2021 für sogenannte Verdachtspersonen, wozu auch die Beschwerdeführerin zählte, die Absonderungsfrist „mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, spätestens jedoch nach zehn Tagen“ endete.

Sofern das Landessozialgericht ihren Verlegungsantrag vor der mündlichen Verhandlung nicht beschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin dazu schon in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen und dies auch nicht zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde gemacht.

b) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BVerfGE 78, 7 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.