Admissibility of constitutional complaint and necessity of professional legal representation for non-lawyer assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (2nd Senate, 3rd Chamber) denied the applicant’s request for leave to file a constitutional complaint, ruling the submission inadmissible, and simultaneously rejected the application for the admission of a non-lawyer legal assistant. The dispute concerned the procedural admissibility of a constitutional complaint and the necessity of professional legal representation. The Court found the complaint obviously inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG, thereby denying relief to the complainant, and ruled that the admission of a non-lawyer assistant under § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG was not objectively useful or subjectively necessary, as the applicant failed to demonstrate that engaging a lawyer under § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG was unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of constitutional complaint and necessity of professional legal representation for non-lawyer assistance: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
[TENOR]
Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.