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1 BvR 659/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.1bvr065923 KI-generiert

Inadequacy of constitutional complaint alleging violation of right to be heard due to failure to substantiate causal link to outcome

Geschäftsnummer 1 BvR 659/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court's ruling in force and denying relief to the complainant. The dispute involved a procedural challenge where the complainant alleged a violation of the right to be heard because certain submissions regarding the legal authority to modify the economic section of an agreement were allegedly disregarded by the lower tribunal. Relying on the standard that a breach of the right to be heard only justifies overturning a judgment if the outcome depended on that violation, the Court found the complaint inadexible and lacking in prospects of success because the complainant failed to substantiate that considering the omitted arguments would have led to a different, more favorable result, nor did she provide a sufficient analysis under ordinary law to demonstrate the absence of the modification power.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadequacy of constitutional complaint alleging violation of right to be heard due to failure to substantiate causal link to outcome: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Wirtschaftsrecht Streitgegenstand Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
BVerfGE 7, 239
BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt substantiierte Ausführungen zum Beruhen voraus

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

Ungeachtet der Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor. Es müsste als nicht ausgeschlossen angesehen werden können, dass die Berücksichtigung des ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen Vortrages zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 112, 185 ). Hierfür hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht bedurft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Änderungsbefugnis, legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht anhand des einfachen Rechts nachvollziehbar dar, weshalb eine Änderungsbefugnis in Bezug auf den Wirtschaftsteil nicht gegeben war.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.