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1 BvR 1924/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241015.1bvr192424 KI-generiert

Admissibility of judicial recusal requests and non-acceptance of constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvR 1924/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed three requests for recusal of judges as inadmissible and declined to hear the constitutional complaint without further substantive reasoning. The dispute involved challenges to the impartiality of specific judges, where two requests were rejected because the targeted judges did not belong to the panel assigned to the case under the allocation of duties, and the third was rejected because the submission lacked sufficient content to substantiate a concern of bias. The court applied Section 93d(1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act to omit the reasoning for the non-acceptance of the complaint, and the decision was declared final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Admissibility of judicial recusal requests and non-acceptance of constitutional complaint: Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ausstandsgründe Begründung in der Sache Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 142, 1
BVerfGE 153, 72
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 ).

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.