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1 BvR 2103/16 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241002.1bvr2103 KI-generiert

Standing of non-party observer in constitutional complaint proceedings: limits on challenging remittals and correcting procedural errors

Geschäftsnummer 1 BvR 2103/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the counter-observation filed by a person entitled to be heard under § 94(3) of the Federal Constitutional Court Act, leaving the earlier chamber decision of June 3, 2022, in force. The dispute concerned an attempt by the non-party to challenge the procedural conduct following the remittal of a constitutional complaint, alleging violations of the right to a lawful judge and the right to be heard, and requesting correction of the remittal order. The Court ruled the objection inadmissible because such a person lacks party status and therefore cannot assert independent rights, noting that the hearing objection had already been previously decided and that no manifest error justifying correction under the analogous application of § 319(1) of the Code of Civil Procedure was present.

Legislator-Regeste

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Standing of non-party observer in constitutional complaint proceedings: limits on challenging remittals and correcting procedural errors: Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Schranken Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland fehlende Legitimation

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 433
BVerfGE 1, 433 ; 55, 132 ; 99, 49 ) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
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Volltext

Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.

[GRUENDE]

(...1

Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 55, 132 ; 99, 49 ) keine eigenen Rechte geltend machen kann.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.

Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.