Constitutional complaint against OLG decision: scope of factual discretion and absence of constitutional rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the complainant's objection, thereby rendering the prior decision not to accept his constitutional complaint for review final and unchallengeable, resulting in a loss for the petitioner. The case involved a constitutional complaint challenging a decision by a Higher Regional Court, which the court held did not violate the complainant's fundamental or fundamental-rights-equivalent rights. Relying on §§ 90(1), 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the Chamber determined that the lower court's assessments fell within its permissible discretionary latitude and that the complaint lacked the requisite fundamental constitutional significance to justify acceptance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint against OLG decision: scope of factual discretion and absence of constitutional rights violation: Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat sich die Kammer mit der Verfassungsbeschwerde erneut befasst. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Erfolglose Gegenvorstellung bzgl Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 gegen den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2024 - 2 BvR 798/24 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat sich die Kammer mit der Verfassungsbeschwerde erneut befasst. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Kammer ist auch nach erneuter Prüfung einstimmig der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Insbesondere bewegen sich die – einfachrechtlich möglicherweise nicht in jeder Hinsicht zwingenden – Beurteilungen des Oberlandesgerichts im Rahmen des den Fachgerichten insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums; sie sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.