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2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223 KI-generiert

Standing and exhaustion of remedies for interim salary claims pending constitutional law review

Geschäftsnummer 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion for an interim injunction and refused to hear three related constitutional complaints, rendering any associated interim requests moot; the dispute concerned a public servant’s claim for appropriate salary for the period from 2023 to the present, filed alongside a pending constitutional review of a law (Normenkontrollverfahren). The Court held the interim application inadmissible because the applicant lacked standing as a non-party in the underlying constitutional review proceeding, and even if treated as a standalone application, it would fail due to the lack of exhaustion of legal remedies required for a constitutional complaint and would constitute an impermissible pre-emption of the main issue. The dismissal of the constitutional complaints was decided without further reasoning under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, and the decision is final.

Legislator-Regeste

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Standing and exhaustion of remedies for interim salary claims pending constitutional law review: a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 41, 243 ; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Parteianhörung Erschöpfung des Instanzenzuges Kontrollfrist Zwischenbeschäftigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Rechtsprechung

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2 BvL 11/18
BVerfGE 7, 367
BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ), weil es an der nach § 90 Abs.
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei laufendem Normenkontrollverfahren - mangelnde Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 41, 243 ; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.