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2 BvR 729/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr072924 KI-generiert

Constitutional complaint against Federal Election Law second-vote coverage provisions dismissed for lack of legal interest due to parallel final ruling.

Geschäftsnummer 2 BvR 729/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) declined to accept the constitutional complaint for a decision, thereby leaving the challenged provisions in force. The dispute concerned a constitutional challenge to specific rules in the Federal Election Law, specifically the procedure for covering second votes, the calculation of seat distribution, and constituency delimitation. The Court held that the complaint was inadmissible primarily because the requirement of legal protection necessity was extinguished following a parallel ruling by the same Court on July 30, 2024, which had already upheld the constitutionality of the relevant statutes with the force of law. Additionally, the Court found that the complainant had not substantiated an alleged violation of their fundamental rights. The decision rests on the admissibility standards of § 93a Abs. 2 BVerfGG, the effect of parallel judgments (§ 31 Abs. 2 BVerfGG), and the substantive requirements for alleging fundamental rights infringements.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against Federal Election Law second-vote coverage provisions dismissed for lack of legal interest due to parallel final ruling: Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie unzulässig ist.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Stimmrecht Wahlrecht Wahlkreis Wahlfälschung einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln. Darüber hinaus kritisiert sie die Regelungen zur Berechnung der Sitzverteilung und zur Wahlkreiseinteilung.

II. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie unzulässig ist.

1. Mit Blick auf das Verfahren der Zweitstimmendeckung ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 ; 163, 165 m.w.N.) dargetan.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar