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2 BvR 402/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr040224 KI-generiert

Constitutional complaint against Federal Elections Act overhang rules and electoral threshold moot by parallel ruling.

Geschäftsnummer 2 BvR 402/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without a decision on the merits, ruling that the complainant lacked standing and that the complaint was inadmissible due to the absence of a protection need. The case challenged provisions of the Federal Elections Act regarding the regulation of "Second Vote" overhang seats and the five-percent electoral threshold, after the complainant filed the complaint following the announcement of oral hearings in pending parallel proceedings. The Court held that the fundamental rights arguments were moot because the Court had already issued a decision with the force of law on the same subject matter, finding certain provisions compatible with the Basic Law and others compatible subject to specific guidelines; consequently, no reimbursement of costs was granted under the principle of good faith.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against Federal Elections Act overhang rules and electoral threshold moot by parallel ruling: 1. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Schlagwörter

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Wahlrecht passives Wahlrecht verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde vom 18. März 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.

II. 1. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, ist jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

2. Eine Erstattung der Auslagen gemäß § 34a BVerfGG kommt nicht in Betracht.

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfahren anhängig sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leit­entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war. Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9).

b) So liegt es hier. Die Verfassungsbeschwerde wurde erst erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung am 23. und 24. April 2024 bereits angekündigt hatte.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.