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2 BvR 790/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr079023 KI-generiert

Constitutional unenforceability of 5% electoral threshold and party-only list rights due to lack of legal interest after prior constitutional ruling

Geschäftsnummer 2 BvR 790/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and rejected the recusal request as manifestly unauthorized, leaving the challenged electoral laws in force but subject to the specific guidelines established in a separate same-day judgment. The dispute concerned the constitutionality of the 5% electoral threshold (Sperrklausel) and the restriction of the right to submit party lists to political parties under the Federal Election Act. The Court held that the challenge to the list restriction was time-barred as the law was unchanged, while the challenge to the threshold was rendered inadmissible due to a lack of legal interest, as a prior constitutional court decision had already reviewed the provision, declared it constitutionally compatible subject to certain conditions, and possessed the force of law, thereby resolving the issue for all subsequent complainants. The recusal motion was denied because one judge was not assigned to the panel and the other was not disqualified merely by prior involvement in similar cases.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional unenforceability of 5% electoral threshold and party-only list rights due to lack of legal interest after prior constitutional ruling: für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Politische Partei Rechtskraft erworbener Anspruch Streichung von der Wahlliste

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvF 1/23
German federal election law: 5% threshold without direct-mandate exemption and second-vote offset system under Art. 38(1), Art. 21(1) GG
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 1
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin – wie hier im Falle der Vizepräsidentin König – nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Vizepräsidentin König gehört der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht an.
1 BvR 571/16
Constitutional challenge to the Unitary Collective Bargaining Act: loss of legal interest via prior ruling and lack of standing against evidentiary rules
2 BvR 1494/16
Recusal of Constitutional Court Judge due to Prior Political Initiation of § 217 StGB Criminalizing Commercial Suicide Assistance
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde vom 13. Juni 2023 richtet sich gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie gegen § 18 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG). Sie hält die Beschränkung des Listenwahlvorschlagsrechts auf Parteien und die Sperrklausel in Höhe von 5 Prozent für verfassungswidrig.

II. 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin – wie hier im Falle der Vizepräsidentin König – nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Vizepräsidentin König gehört der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht an.

b) Das gegen Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Eine Entscheidung von Verfassungsbeschwerden ausschließlich in der Reihenfolge ihres Eingangs ist nicht geboten.

III. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.

1. Soweit sie sich gegen § 18 Abs. 1 BWahlG wendet, ist sie verfristet und daher unzulässig. Die Beschränkung des Vorschlagsrechts für Listenwahlvorschläge, die der Beschwerdeführende rügt, ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes nicht verändert worden.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG wendet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der inhaltlich veränderten Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.