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2 BvR 228/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr022824 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging second-vote coverage due to lack of legal interest after prior ruling on identical statutes

Geschäftsnummer 2 BvR 228/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby dismissing the challenger’s attempt to have the Federal Constitutional Court review the specific legislation again and leaving the complainant without relief. The dispute concerned a challenge against provisions of the Federal Election Law regulating the "second-vote coverage" (Zweitstimmendeckung) procedure for federal elections, where the complainant also argued that the one-year filing deadline for election law complaints was too narrow and that the legislature failed to timely adapt election laws. The court determined that the complaint was inadmissible due to a lack of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) because the Court had already decided the merits of the identical legal questions in a recent judgment with the force of law, thereby rendering a new review unnecessary. The decisive legal basis included the principles under § 93a Abs. 2 BVerfGG regarding admissibility, the requirement for substantiated claims under § 93d BVerfGG, and the established doctrine that duplicate constitutional reviews of already settled legal issues are barred due to the lack of a continuing need for constitutional protection.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging second-vote coverage due to lack of legal interest after prior ruling on identical statutes: für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Forderungseingabe Wahlfälschung Wahlrecht Rechtslehre Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua)

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde, eingegangen am 20. Februar 2024, richtet sich gegen Be­stimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln. Daneben rügt der Beschwerdeführende, die Jahresfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde sei im Falle des Wahlrechts zu eng und der Gesetzgeber habe eine rechtzeitige Anpassung des Wahlrechts unterlassen.

II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren der Zweitstimmendeckung wendet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 ; 163, 165 m.w.N. – ESM-ÄndÜG) dargetan.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.