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2 BvR 551/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr055124 KI-generiert

Constitutional complaint against federal election law's overvoting relief procedure dismissed due to lack of legal interest following parallel constitutional ruling

Geschäftsnummer 2 BvR 551/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the challenged provisions of the Federal Electoral Act in force as they were upheld by a parallel decision. The dispute concerned a constitutional challenge against the "overvoting relief" procedure (Zweitstimmendeckung) under the Federal Electoral Act, specifically sections amended in 2023. The Court determined that the complaint lacked legal necessity because the substantive constitutional review of these provisions had already been conducted in a concurrent decision, which confirmed their compatibility with the Basic Law and established the law's binding force; consequently, no grounds for acceptance existed under § 93a Abs. 2 BVerfGG, and any additional arguments were deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against federal election law's overvoting relief procedure dismissed due to lack of legal interest following parallel constitutional ruling: Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Schlagwörter

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Wahlrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wahlfälschung materielle Begründung Stimmrechtsbeschwerde verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde vom 23. April 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln.

II. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

Soweit der Beschwerdeführende weitergehende Gesichtspunkte einwendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 ; 163, 165 m.w.N. – ESM-ÄndÜG)

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.