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2 BvR 920/24 ECLI:DE:BVERFG:2024:rk20240806.2bvr092024 KI-generiert

Interim suspension of execution of foreign imprisonment: balancing personal liberty against enforcement interest in absence of proof of guilt

Geschäftsnummer 2 BvR 920/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) granted the applicant's motion for interim relief, suspending the enforcement of a Hungarian prison sentence pending the final decision on the constitutional complaint, with the suspension limited to a maximum of six months. The dispute arose from an exequatur proceeding in which German courts authorized the execution of a final Hungarian judgment of three years' imprisonment for human smuggling, which the applicant challenged, alleging a violation of the guilt principle (*Schuldprinzip*) due to a lack of proof of criminal responsibility and the failure to refer a preliminary question to the Court of Justice of the European Union. Relying on the strict standard of Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the court ordered the suspension to prevent irreparable harm to the fundamental right to personal liberty under Article 2(2) sentence 2 of the Basic Law, finding that the potential for a non-recoverable loss of liberty outweighed the public interest in immediate execution, particularly given the complex nature of the legal issues and the open outcome of the main constitutional complaint proceedings.

Legislator-Regeste

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Interim suspension of execution of foreign imprisonment: balancing personal liberty against enforcement interest in absence of proof of guilt: Das ungarische Bezirksgericht in Sopron hatte den Beschwerdeführer am 23. November 2021 - B.270/2021/5 - wegen Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1, Abs. 2 Punkt b) des ungarischen Strafgesetzbuches zu drei Jahren Freiheitsstrafe, rechtskräftig seit dem 26. November 2021, verurteilt.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Gefängnisstrafe Schutz vor Freiheitsentzug Fremdes Recht Menschenrechtsbedenken Europäischer Vollstreckungstitel

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
BVerfGE 42, 103
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
BVerfGE 88, 25
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
BVerfGE 22, 178
BVerfGE 22, 178 ) verbunden, dem unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht zukommt (vgl.
BVerfGE 65, 317
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Volltext

Erfolgreicher Eilantrag bzgl der Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe

[TENOR]

Die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Sopron vom 23. November 2021 - B.270/2021/5 - durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2023 - II StVK 1122/22 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache – längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) – ausgesetzt.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Oberlandesgerichts Nürnberg im Rahmen eines Exequaturverfahrens, mit denen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt wurde.

Das ungarische Bezirksgericht in Sopron hatte den Beschwerdeführer am 23. November 2021 - B.270/2021/5 - wegen Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1, Abs. 2 Punkt b) des ungarischen Strafgesetzbuches zu drei Jahren Freiheitsstrafe, rechtskräftig seit dem 26. November 2021, verurteilt.

I. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt, dass im ungarischen Verfahren gegen das Schuldprinzip verstoßen worden sei, weil die Verurteilung ohne Nachweis der Schuldfähigkeit ergangen sei. Daneben habe das Oberlandesgericht Nürnberg das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen. Er sieht sich dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 48 GRCh, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie in Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 25 GG sowie Art. 6 EMRK verletzt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Zur Vermeidung schwerer Nachteile ist die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen zu untersagen.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).

2. Gemessen hieran ist die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Komplexität und der erhebliche Umfang der ihr zugrundeliegenden Entscheidungen verursachen einen Prüfungsbedarf, dem bis zum beabsichtigten Beginn der Strafvollstreckung nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann.

b) Infolge des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung durchzuführen, die zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht.

Unterbliebe die einstweilige Anordnung, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, kann in der Zwischenzeit die Freiheitsstrafe aus dem landgerichtlichen Beschluss vollstreckt werden. Damit wäre ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 22, 178 ) verbunden, dem unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 ). Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung, obwohl der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg letztlich versagt bliebe, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die oben genannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist jedoch nicht zu besorgen, da dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nach einer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde – wenn auch zeitlich verzögert – noch Rechnung getragen werden kann.