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2 BvR 79/21, 2 BvR 1766/21 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240723.2bvr007921 KI-generiert

Constitutional admissibility of challenges to Anhörungsrüge rulings and factual re-interpretation by the Supreme Court in criminal appeals

Geschäftsnummer 2 BvR 79/21, 2 BvR 1766/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaints for a decision, ruling that the complaints lacked prospects of success and failed to meet the admissibility requirements under § 93a BVerfGG, thereby leaving the lower court rulings in criminal proceedings intact. The complainant challenged a district court judgment, a higher regional court decision rejecting his appeal, and a Supreme Court ruling dismissing his hearing complaint (Anhörungsrüge), alleging violations of his right to be heard and improper assumption of factual finding powers by the Supreme Court. The Court held the challenge against the hearing complaint ruling inadmissible because it did not constitute a distinct new grievance, found the Supreme Court’s interpretation of factual findings legally unobjectionable, and deemed the attack on the district court judgment insufficiently substantiated under §§ 23 and 92 BVerfGG; consequently, the allegations of a continuing violation from the first instance were also dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of challenges to Anhörungsrüge rulings and factual re-interpretation by the Supreme Court in criminal appeals: The complainant challenged a district court judgment, a higher regional court decision rejecting his appeal, and a Supreme Court ruling dismissing his hearing complaint (Anhörungsrüge), alleging violations of his right to be heard and improper assumption of factual finding powers by the Supreme Court. The Court held the challenge against the hearing complaint ruling inadmissible because it did not constitute a distinct new grievance, found the Supreme Court’s interpretation of factual findings legally unobjectionable, and deemed the attack on the district court judgment insufficiently substantiated under §§ 23 and 92 BVerfGG; consequently, the allegations of a continuing violation from the first instance were also dismissed.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Auslegung von Urteilen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rüge der Sachverhaltsfeststellung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final numbered order to justify the waiver of a further detailed reasoning for the non-acceptance decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Strafsachen

[TENOR]

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Es sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnten.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2020 richtet, ist sie unzulässig, weil dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.

Der Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 ). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlers, wird also – aus seiner Sicht – der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. In diesen Fällen besteht kein Interesse, im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen den über die Anhörungsrüge gefassten Beschluss vorzugehen. Der ursprünglich gerügte Anhörungsmangel kann dann nur durch eine Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anhörungsrüge beanstandete Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 653/20 -, Rn. 28).

2. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2019 und den die Revision verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2020 angreift, lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Bundesgerichtshof nicht die Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 1880/10 -, Rn. ) und dadurch in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, sondern ist vielmehr mit tragfähiger und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Begründung zu einer offenbar vom Verständnis des Beschwerdeführers abweichenden Lesart der landgerichtlichen Feststellungen gelangt.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam richtet, genügt sie schon nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer zieht die landgerichtliche Entscheidung lediglich als Bezugspunkt für die tatrichterlichen Feststellungen heran. Einen verfassungsrechtlich bedeutsamen Mangel im Hinblick auf diese Entscheidung zeigt er hingegen nicht auf.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2021 mit der Begründung wendet, die durch den ersten Rechtsgang eingetretene Verletzung verfassungsmäßiger Rechte wirke durch die angefochtenen Entscheidungen im zweiten Rechtsgang fort, ist der Rüge bereits mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen die Grundlage entzogen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.