Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvL 1/22 ECLI:DE:BVerfG:2024:rl20240711.1bvl000122 KI-generiert

Failure to justify reference on constitutional compatibility of mandatory psychiatric expert testimony in guardianship proceedings and associated cost allocation

Geschäftsnummer 1 BvL 1/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declared the reference to it inadmissible, leaving the referring district court to resolve the underlying guardianship proceeding without a constitutional ruling. The dispute arose from an intermediate procedure concerning the mandatory acquisition of a psychiatric expert opinion and the allocation of the associated costs to the affected individual in a guardianship case, where the lower court questioned the compatibility of these requirements with fundamental rights. The Court held that the reference failed to meet the substantive reasons requirement under § 80(2) sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act because the referring court did not sufficiently demonstrate its conviction regarding the unconstitutionality of §§ 280 and 281 of the Family Procedure Act and § 2(2) of the Fees Ordinance (in relation to the Basic Law Articles 1, 2, 3, and 14), nor did it adequately identify the relevant constitutional standards or engage with the applicable specialized law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 280 FamFG, § 281 FamFG; Failure to justify reference on constitutional compatibility of mandatory psychiatric expert testimony in guardianship proceedings and associated cost allocation: Die Kostenordnung (KostO), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1800) geändert wurde, wurde durch Art. 45 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) aufgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass Vorschriften der Kostenordnung – insbesondere § 2 Nr. 2 KostO – aufgrund einer Übergangsvorschrift noch entscheidungserheblich sein könnten, sind nicht dargetan und liegen fern. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ordnet die Fortgeltung der Kostenordnung für gerichtliche Verfahren an, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Der Vorlage liegt ein im Jahr 2021 eingeleitetes Betreuungsverfahren zugrunde.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung psychiatrisches Gutachten Begründung in der Sache Familienvormundschaft Sachverständigenkosten Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 141, 143
1 Satz 1 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (BVerfGE 141, 143 ).
BVerfGE 127, 335
BVerfGE 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 ).
BVerfGE 131, 88
BVerfGE 131, 88 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 280, 281 FamFG, § 2 Abs 2 KostO - unzureichende Vorlagebegründung

[TENOR]

Die Vorlage ist unzulässig.

[GRUENDE]

Die Vorlage betrifft die Fragen, ob die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens eines Arztes für Psychiatrie oder mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Betreuungsverfahren trotz der dabei erhobenen Gesundheitsdaten „mit Art. 1, 2 GG und 14 GG“ vereinbar und ob die Pflicht des Betroffenen, die Kosten für ein solches Gutachten zu tragen, auch dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar ist, wenn der Betroffene von Geburt an durch Krankheit oder Behinderung an der Erteilung einer Vorsorgevollmacht gehindert war.

A.

I. 1. Die vorgelegten Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) lauten in ihrer bei Anwendung im Ausgangsverfahren und zum Zeitpunkt der Vorlage gültigen Fassung:

§ 280 FamFG Einholung eines Gutachtens

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,

2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,

3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,

4. den Umfang des Aufgabenkreises und

5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

§ 281 FamFG Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn

1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder

2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

2. Die Kostenordnung (KostO), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1800) geändert wurde, wurde durch Art. 45 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) aufgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass Vorschriften der Kostenordnung – insbesondere § 2 Nr. 2 KostO – aufgrund einer Übergangsvorschrift noch entscheidungserheblich sein könnten, sind nicht dargetan und liegen fern. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ordnet die Fortgeltung der Kostenordnung für gerichtliche Verfahren an, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Der Vorlage liegt ein im Jahr 2021 eingeleitetes Betreuungsverfahren zugrunde.

II. 1. Der Vorlage liegt ein Zwischenverfahren über die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren zugrunde.

Im Ausgangsverfahren wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Sachverständige hat Rechnung gestellt.

2. Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 hat das Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Vereinbarkeit „der §§ 280, 281 FamFG mit Art. 1, 2 GG und 14 GG und des § 2 Abs. 2 KostO mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG“ vorgelegt.

B. Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

I. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein vorlegendes Gericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (BVerfGE 141, 143 ). Diesem Begründungserfordernis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 ).

Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 131, 88 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der fachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 131, 88 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

II. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.

Das Amtsgericht stellt nicht hinreichend dar, weshalb es von der Entscheidungserheblichkeit und von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen überzeugt ist. Es hat weder den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angegeben noch sich hinreichend mit dem anwendbaren Fachrecht auseinandergesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.