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2 BvR 846/24 ECLI:DE:BVERFG:2024:rk20240731.2bvr084624 KI-generiert

Klageerzwingungsantrag: Vereinbarkeit strenger Auslegung der Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG

Geschäftsnummer 2 BvR 846/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court’s dismissal of the complaint as unchallenged. The complainant, having failed to obtain a public prosecution for alleged breach of tax confidentiality, challenged an appellate court decision that dismissed his motion to compel prosecution as inadmissible due to non-compliance with formal pleading requirements. The core dispute concerned whether the strict interpretation of the statutory requirement for substantive factual statements in such motions, which rejected a submission consisting primarily of scanned documents and irrelevant material, violated the right to effective legal protection. The Court held that the application of § 172(3) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) was consistent with Article 19(4) of the Basic Law, as the submission lacked the necessary independent substantive legal and factual analysis required to trigger a judicial review of potential criminal liability.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, § 355 Abs. 1 StGB, § 170 Abs. 2 StPO, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Klageerzwingungsantrag: Vereinbarkeit strenger Auslegung der Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG: Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG); das Oberlandesgericht habe die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO überspannt.

Schlagwörter

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Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung Strafprozessordnung gesetzlicher Anspruch Grundsatz der Dokumentenstrenge Steuerverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - Handhabung der Formerfordernisse des § 172 Abs 3 S 1 StPO mit Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG vereinbar

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm in einem Klageerzwingungsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer erstattete gegen einen ehemaligen Finanzbeamten Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die hiergegen erhobene Einstellungsbeschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Hamm zurück. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 14. März 2024 als unzulässig. Die Antragsschrift genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie zum weit überwiegenden Teil aus eingescannten oder wörtlich wiedergegebenen Dokumenten bestehe. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2024, berichtigt durch Beschluss vom 23. Mai 2024, als unzulässig.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG); das Oberlandesgericht habe die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO überspannt.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2024 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.

Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, Rn. 6 f., und vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 12 f.) ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Strafsenat die Zusammenführung von eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und zahlreichen eingescannten und wörtlich wiedergegebenen Dokumenten zu einem äußerlich einheitlichen Klageerzwingungsantrag nicht als den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend akzeptiert hat. Die 88 Seiten umfassende Sachverhaltsdarstellung in der Antragsschrift besteht zu über 74 Seiten aus eingescannten oder wörtlich wiedergegebenen Dokumenten, ohne dass es auf deren Inhalt oder deren Wortlaut ankam; auf zahlreichen weiteren Seiten finden sich Mitteilungen ohne Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung. Die übrigen Teile des Antrags enthalten keine substantiellen tatsächlichen Ausführungen, die die Prüfung des Vorliegens einer Strafbarkeit erlauben würden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.