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2 BvR 808/24 ECLI:DE:BVERFG:2024:rk20240719.2bvr080824 KI-generiert

Reversal of judicial hint without renewed notice and substantiation requirements for right-to-be-heard complaints

Geschäftsnummer 2 BvR 808/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court’s judgment of February 8, 2024, and the related dismissal of the hearing objection in force. The case involved a challenge against a district court judgment that dismissed the complainant's civil action despite a prior written judicial hint suggesting that a full admission by the defendant would lead to success, which the complainant argued violated her right to be heard by depriving her of the opportunity to respond to the court's sudden reversal of its legal position. The Court recognized that such a deviation from a prior judicial hint without renewed notice could infringe Article 2(1) Basic Law and Article 103(1) Basic Law, but deemed the complaint inadmissible because the complainant failed to substantiate the causal link between the alleged hearing violation and the adverse outcome, as required by Section 23(1) sentence 2 and Section 92 of the Federal Constitutional Court Act; specifically, she did not demonstrate what further arguments she would have presented and how they would have influenced the result had the court provided a new hint.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reversal of judicial hint without renewed notice and substantiation requirements for right-to-be-heard complaints: Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2024 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 - Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Prozessrecht Zivilurteil neues rechtliches Vorbringen verfassungsmässige Anforderung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2143/21
Willkürverbot through misinterpretation of creditor insolvency petition admissibility under §§ 14, 16 InsO
BVerfGE 130, 1
BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 - Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters).
BVerfGE 57, 250
nur BVerfGE 57, 250 ) und dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.
BVerfGE 86, 133
BVerfGE 94, 1
BVerfGE 94, 1 ; 105, 252 ; BVerfGK 16, 396 ).
BVerfGE 80, 257
nur BVerfGE 80, 257 ; BVerfGK 19, 362 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Abweichung des Fachgerichts von eigenem rechtlichen Hinweis nur nach richterlichem Hinweis auf Änderung der rechtlichen Beurteilung - zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer solchen Grundrechtsverletzung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2024 richtet, ist sie unzulässig, weil der Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält. Die Beschwerdeführerin rügt bezogen auf den Beschluss vom 16. Mai 2024 nur Grundrechtsverstöße, die das Amtsgericht nach ihrem Vortrag auch bereits im Urteil vom 8. Februar 2024 begangen haben soll. Sie macht so lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße geltend, was keine mit der Anhörungsrüge verbundene eigenständige Beschwer zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2023 – 2 BvR 2143/21 –, Rn. 35 m.w.N.).

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2024 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 - Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters).

Zwar bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. nur BVerfGE 57, 250 ) und dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerdeführerin durfte nach dem vom Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten gemäß § 139 ZPO schriftlich erteilten Hinweis, in welchem der Beklagten zu einem vollständigen Anerkenntnis geraten worden war, davon ausgehen, dass ihre Klage vollumfänglich Erfolg haben wird. Indem das Amtsgericht ohne erneuten Hinweis die Klage abgewiesen hat, hat es die Bedeutung der grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin verkannt. Kommt es nämlich der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (so BVerfGE 86, 133 ), so gilt dies erst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

Trotz der aufgezeigten Bedenken ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin legt eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend dar. Eine substantiierte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hätte zwingend erfordert, dass die Beschwerdeführerin aufzeigt, inwiefern die Entscheidung auf der behaupteten Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 105, 252 ; BVerfGK 16, 396 ). Hierzu hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde nicht nur darlegen müssen, was sie im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte, wäre ihr die geänderte Rechtsauffassung des Amtsgerichts durch einen erneuten richterlichen Hinweis bekannt gewesen, sondern auch, inwiefern dieser Vortrag die Entscheidung zu ihren Gunsten hätte beeinflussen können. Hierzu fehlt jedoch sämtliches Vorbringen. Die bloße Vorlage der Anhörungsrügeschrift ohne weiteren Vortrag in der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht (vgl. nur BVerfGE 80, 257 ; BVerfGK 19, 362 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.