Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 961/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240723.2bvr096124 KI-generiert

Constitutional complaint against interim relief in administrative litigation: lack of legal interest due to lower court's consideration of late-filed submissions

Geschäftsnummer 2 BvR 961/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for interim relief, finding the constitutional complaint currently and obviously inadquate due to a lack of legal interest. The dispute concerned an administrative court decision issued the day after the applicant filed a brief late on the previous day; the applicant argued that the court's reliance on that submission or failure to address it violated their right to effective legal remedy and being heard. The Court held that because the applicant had originally requested and was granted an extension for filing the appeal, and the lower court had factually considered the late submission, no fundamental rights infringement was demonstrated, rendering the complaint inadmissible. The decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO; Constitutional complaint against interim relief in administrative litigation: lack of legal interest due to lower court's consideration of late-filed submissions: Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2024, Eingang bei Gericht um 23:45 Uhr, jedenfalls seinem am Folgetag, dem 23. Juli 2024, erlassenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog zugrunde gelegt. Dass vor diesem Hintergrund Vorbringen des Antragstellers nach wie vor unberücksichtigt geblieben wäre, sodass er auf mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wäre oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verspätete Eingabe Vorläufiger Rechtsschutz Rüge verfassungsmässiger Rechte Anspruch auf rechtliches Gehör Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 94, 166
Juli 2024 verlangt hatte und ihm diese im Ergebnis eingeräumt worden ist, kann im Übrigen dahinstehen, wie die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 ) ergebende strenge Frist für die Rechtsmittelbegründung von (weiteren) vier Tagen im vorliegenden Einzelfall zu berechnen ist.
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Hauptsache derzeit offensichtlich unzulässig

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig ist. Denn ausgehend von dem bisherigen Vortrag des Antragstellers fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.

Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2024, Eingang bei Gericht um 23:45 Uhr, jedenfalls seinem am Folgetag, dem 23. Juli 2024, erlassenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog zugrunde gelegt. Dass vor diesem Hintergrund Vorbringen des Antragstellers nach wie vor unberücksichtigt geblieben wäre, sodass er auf mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wäre oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Nachdem der Antragsteller von vornherein lediglich eine Nachfrist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zum Ablauf des 22. Juli 2024 verlangt hatte und ihm diese im Ergebnis eingeräumt worden ist, kann im Übrigen dahinstehen, wie die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 ) ergebende strenge Frist für die Rechtsmittelbegründung von (weiteren) vier Tagen im vorliegenden Einzelfall zu berechnen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.