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2 BvR 738/24 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240709.2bvr073824 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to engage with established fundamental rights standards

Geschäftsnummer 2 BvR 738/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the associated application for cost reimbursement, with the complainant bearing the loss. The case involved a challenge to a lower court decision where the complainant also filed a recusal request against specific judges. The Court held the recusal request against currently serving judges inadmissible because they were not assigned to the case, and found the complaint inadmissible for failing to meet the substantive pleading requirements; specifically, the applicant did not adequately present the factual background or engage with established constitutional standards for the alleged fundamental rights violations, offering only general assertions of unconstitutionality. The decisive legal bases were §§ 23(1) sentence 2, 92, and 93d(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) regarding admissibility, and § 34a(3) BVerfGG for the denial of costs due to a lack of special equity grounds.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to engage with established fundamental rights standards: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte in einer Weise mitzuteilen, die eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung zulässt. Zudem begründet er den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu den als verletzt gerügten Grundrechten; der Beschwerdevortrag geht nicht über die allgemeine Behauptung eines Verfassungsverstoßes hinaus (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fehlen materieller Voraussetzungen einzelne Grundrechte tatsächliche Begründung erworbener Anspruch Verfassungsmäßigkeit der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 142, 1
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 101, 331
BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).
BVerfGE 7, 75
BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber und die ehemaligen Richterinnen Britz und Kessal-Wulf bedürfen keiner Entscheidung, weil die abgelehnten Personen nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte in einer Weise mitzuteilen, die eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung zulässt. Zudem begründet er den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu den als verletzt gerügten Grundrechten; der Beschwerdevortrag geht nicht über die allgemeine Behauptung eines Verfassungsverstoßes hinaus (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

3. Der sinngemäße Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Billigkeitsgründe vorgetragen, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen könnten, obwohl die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.