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1 BvR 594/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240325.1bvr059423 KI-generiert

Rejection of hospital emergency care designation: Substantiation failure and irrelevance of abstract constitutional challenge to GBA decision-making legitimacy

Geschäftsnummer 1 BvR 594/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court judgments dismissing the applicant’s claims in force. The dispute involved a hospital operator challenging the rejection of its application for designation as a specialized provider or the finding of its mandatory necessity for emergency care under the tiered hospital emergency structure system, arguing that the legal framework and the decision-making process of the Federal Joint Committee violated fundamental rights and democratic legitimacy principles. Relying on the requirements for substantive justification under §§ 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act, the Court found the complaint inadmissible because the applicant failed to submit the original administrative decision and failed to demonstrate the relevance of its abstract constitutional objections regarding the statutory delegation and committee legitimacy to the specific individual entitlements at issue in the administrative proceedings.

Legislator-Regeste

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§§ 136c Abs 4 SGB V, § 136c Abs. 4 SGB V, Art 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Rejection of hospital emergency care designation: Substantiation failure and irrelevance of abstract constitutional challenge to GBA decision-making legitimacy: 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund von § 136c Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (Nfst-R). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren die krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R beziehungsweise die Feststellung ihrer zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 Nfst-R begehrt.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verfassungsmässige Anforderung Rahmenbeschluss materielle Begründetheit Rechtssysteme gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 136c Abs 4 SGB V
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Krankenhausträgerin gegen die Ablehnung ihrer Einstufung im Kontext des "gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern" gem §§ 136c Abs 4 SGB V , § 26 Abs 2 Nr 3 Nfst-R ) - Substantiierungsmängel
§ 136c Abs. 4 SGB V
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund von § 136c Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (Nfst-R).
Art 103 Abs. 1 GG
4 Satz 1 und Art 103 Abs. 1 GG.
§ 92 BVerfGG
1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Krankenhausträgerin gegen die Ablehnung ihrer Einstufung im Kontext des "gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern" gem §§ 136c Abs 4 SGB V , § 26 Abs 2 Nr 3 Nfst-R ) - Substantiierungsmängel

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund von § 136c Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (Nfst-R). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren die krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R beziehungsweise die Feststellung ihrer zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 Nfst-R begehrt.

2. a) Die Beschwerdeführerin ist Trägerin einer Klinik in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 lehnte der im Ausgangsverfahren Beklagte den Antrag der Beschwerdeführerin auf krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Nfst-R sowie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 Nfst-R für das Jahr 2021 ab.

b) Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. November 2022 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2023 verworfen.

3. Mit ihrer sich unmittelbar gegen den Bescheid vom 1. Februar 2022 und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 136c Abs. 4 SGB V und § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R richtenden Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art 103 Abs. 1 GG. Insbesondere trägt sie vor, dass § 136c Abs. 4 SGB V gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoße und der Gemeinsame Bundesausschuss für den Erlass des hierauf beruhenden Beschlusses nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.

Die Beschwerdeführerin legt schon den Ausgangsbescheid, der Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens und zugleich Beschwerdegegenstand ist, nicht vor. Zwar lässt sich dessen Inhalt – jedenfalls teilweise – den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und den Wiedergaben in der Verfassungsbeschwerde entnehmen, dennoch ist die Vorlage des Bescheids oder jedenfalls dessen vollständige Wiedergabe für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlich (vgl. Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 92 Rn. 37 ff. mit Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung), denn mit der nur auszugsweisen Inbezugnahme einzelner behördlicher Begründungselemente ist weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 12).

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Grundlage von § 136c Abs. 4 SGB V rügt, kann sie mit ihrem Vorbringen schon deshalb nicht durchdringen, weil der dem fachgerichtlichen Rechtsstreit zugrundeliegende Bescheid lediglich einen Anspruch auf Ausweisung als Spezialversorgerin beziehungsweise die Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung im Sinne der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde betrifft. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es für einen solchen Anspruch beziehungsweise einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag, auf die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder die Verfassungsmäßigkeit von § 136c Abs. 4 SGB V überhaupt ankommen könnte. Wäre § 136c Abs. 4 SGB V oder der hierauf beruhende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses verfassungswidrig, so bestünde gerade keine Grundlage mehr für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausweisung als Spezialversorgerin oder auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung. Die bei Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Kreis der nicht an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser zu zahlenden Abschläge sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden fachgerichtlichen Verfahrens, denn Rechtsgrund der zu zahlenden Abschläge ist § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung, so dass Streitigkeiten hierüber das Verhältnis der Krankenhäuser zu den gesetzlichen Krankenkassen betreffen.

3. Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die Maßstäbe für das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes im Rahmen der Überprüfung eines neuen Normengefüges nicht überspannt hat, kommt es daher vorliegend nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.