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1 BvR 2103/16 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240514.1bvr210316 KI-generiert

Valuation of subject matter for attorney fees in constitutional complaint proceedings: reduction for procedural interim success and limited objective significance

Geschäftsnummer 1 BvR 2103/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the value of the subject matter for attorney activities in the constitutional complaint proceedings at €150,000. This determination followed a constitutional complaint against a final procedural interim order from a lower instance, specifically addressing the calculation of the dispute value for legal representation. The Court applied § 37 Abs. 2 Satz 2 in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG, reducing the value based on the subjective interest relative to the underlying proceeding's dispute value, the merely procedural nature of the interim success, and the limited objective significance, scope, and difficulty of the attorney's work in the constitutional review.

Legislator-Regeste

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Valuation of subject matter for attorney fees in constitutional complaint proceedings: reduction for procedural interim success and limited objective significance: Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert verfassungsmässige Schranken Verfahrensüberprüfung Gebührenreduktion gesetzliche Vertretung

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.