Isolated legal aid application for constitutional complaint: failure to prove need for representation and prospects of success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (1st Senate, 3rd Chamber) dismissed the applicant's isolated application for legal aid and appointment of counsel, meaning the request was denied and no prior court orders were modified by this decision. The dispute concerned the funding of an intended constitutional complaint challenging three decisions by the Social Court of Münster regarding cost assessments and enforcement proceedings in a social assistance case (original civil procedure under social law). The court held that the statutory prerequisites for granting legal aid were not met, as the applicant failed to demonstrate an inability to represent himself adequately and provided insufficient arguments that the intended complaint had sufficient prospects of success, specifically failing to show a violation of the prohibition of arbitrary action under Article 3(1) of the Basic Law or the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Isolated legal aid application for constitutional complaint: failure to prove need for representation and prospects of success: Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. September 2022 - S 11 AS 529/14 -, den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12. Januar 2023 - S 11 SF 66/22 E - und den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21. März 2023 - S 11 SF 21/23 E RG - wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend § 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. PKH wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennbar sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.