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1 BvR 2268/23 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr226823 KI-generiert

Suspension of constitutional review challenging renewable energy trust administration

Geschäftsnummer 1 BvR 2268/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the suspension of the proceedings, with the constitutional complaint effectively in abeyance pending a change in circumstances, as requested by the complainants and supported by the respondent authority. The dispute concerned the complainants' constitutional challenge against the establishment of a trust administration under the Renewable Energy Sources Act and the lower court's dismissal of their administrative lawsuit and complaint of denial of hearing. The Court suspended the case pursuant to the corresponding application of § 251 of the Code of Civil Procedure, finding the suspension expedient and noting that no public interest opposed it, thereby allowing the procedural halt to take effect while the underlying administrative and litigation status quo remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 251 ZPO; Suspension of constitutional review challenging renewable energy trust administration: Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.

Schlagwörter

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administrative Entlassung hängiges Verfahren Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensüberprüfung Geschäftsordnung Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 327
- ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 ).
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Volltext

Anordnung des Ruhens eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

[TENOR]

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.

Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.

II. Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 ). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.