Validity of consent to dispense with oral hearing in social security review proceedings and non-admission of revision for alleged clerical errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) rejected the plaintiff's complaint against the non-admission of revision and denied his application for legal aid, thereby upholding the Landessozialgericht's judgment which partially granted a pension for full gainful impairment and dismissed the remainder of the appeal. The plaintiff, seeking an earlier start date for his disability pension through a review procedure, challenged the lower court's decision rendered without an oral hearing, arguing procedural errors and a violation of his right to be heard after he submitted further medical evidence post-consent. The BSG held that the plaintiff had validly waived the oral hearing by explicitly consenting to a written proceeding, and that subsequent submissions did not alter the process situation to invalidate this consent; further, it ruled that a mere error in the judgment date does not constitute an actionable procedural flaw under non-admission review rules, as such "open errors" must first be requested to be corrected by the lower court before being raised on appeal. Key legal bases included §§ 124, 138, and 160 SGG regarding written proceedings, correction of errors, and grounds for non-admission, as well as Article 103 GG and § 62 SGG concerning the right to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiertValidity of consent to dispense with oral hearing in social security review proceedings and non-admission of revision for alleged clerical errors: 1 Satz 1 SGG) nicht einverstanden ist, kann hierauf nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Rüge einer offenbaren Unrichtigkeit im Berufungsurteil - kein Berichtigungsantrag beim vorinstanzlichen Gericht
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger beantragte im Dezember 2006 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Verwaltungsverfahren blieb ohne Erfolg. Der sich anschließende Rechtsstreit endete durch Rücknahme der Berufung im Oktober 2010. Im Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der früheren Entscheidung. Nach medizinischen Ermittlungen lehnte die Beklagte dies ab (Bescheid vom 9.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2014).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.1.2016). Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung ua durch Einholung von Sachverständigengutachten hat das LSG mit Schreiben vom 29.12.2023 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt ausermittelt sei, und angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.1.2024 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Februar 2021 anerkannt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Das LSG hat mit Schreiben an den Kläger vom 12.1.2024 um Mitteilung gebeten, ob er das Anerkenntnis annehme, anderenfalls unter Hinweis auf das Schreiben vom 29.12.2023 um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Nachdem auch die Beigeladene mit Schreiben vom 24.1.2024 ihr Einverständnis erklärt und das LSG mit Schreiben vom 30.1.2024 dem Kläger diese Erklärung übersandt hatte, hat dieser mit Schreiben vom 10.2.2024 ua mitgeteilt, er stimme zu, dass die weitere Fortführung des Prozesses ohne mündliche Verhandlung stattfinde. Das LSG hat daraufhin am 22.3.2024 ohne mündliche Verhandlung die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 22.1.2016 entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 9.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.2.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1.2.2021 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 2.4. und 8.4.2024 erneut zur Sache geäußert und weitere ärztliche Unterlagen übermittelt. Am 19.4.2024 hat das LSG in derselben Besetzung wie bei der Urteilsfassung darüber beraten und an seiner Entscheidung festgehalten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er macht Verfahrensmängel geltend und rügt eine Verletzung von § 124 Abs 2 SGG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103
Abs
1 GG, § 62 SGG).
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (siehe dazu die Ausführungen unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen von PKH (§ 73a
Abs
1 Satz 1 SGG
iVm
§ 121
Abs
1 ZPO).
2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 160a
Abs
4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Es liegt kein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor.
Nach § 124 Abs 2 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, wenn alle Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben. Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt gewesen. Neben den übrigen Beteiligten hat auch der Kläger wirksam auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Er hat sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos
erklärt (
vgl
dazu BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B -
juris
RdNr
mwN
).
In seinem Schreiben vom 10.2.2024 hat der Kläger mitgeteilt, bei auswärtigen Terminen, die mit Reisen verbunden seien, sei für ihn eine Begleitperson empfehlenswert. Im Anschluss daran heißt es im Schreiben wörtlich: "insofern stimme ich zu, dass die weitere Fortführung des Prozesses ohne mündliche Verhandlung stattfindet". Aus dieser Erklärung geht unmissverständlich hervor, dass der Kläger aufgrund der damit verbundenen Anreise kein Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hatte. Er hat dies insbesondere auch nicht mit der Erwartung eines bestimmten Prozessausgangs verknüpft. Auch soweit der im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr rechtskundig vertretene Kläger der "weiteren" Fortführung des Prozesses ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat, ist diese Aussage aufgrund der wiederholten Anfragen des LSG und nach Übermittlung der Einverständniserklärungen der übrigen Beteiligten als Einverständnis mit einer das Verfahren abschließenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu verstehen gewesen. Damit hat ein wirksames Einverständnis vorgelegen.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Schreiben des Klägers vom 2.4. und 8.4.2024 hat sich die Prozesssituation bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des LSG nicht wesentlich verändert (
vgl
zum maßgeblichen Zeitpunkt BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B -
juris
RdNr
18; BSG Beschluss vom 27.5.2019 - B 9 SB 6/19 B -
juris
RdNr
4; Keller in
Meyer-Ladewig
/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Aufl
2023, § 124
RdNr
4b und § 125
RdNr
4b). In diesen Schreiben hat der Kläger ärztliche Unterlagen aus früheren Jahren übermittelt und seine Behauptung wiederholt, er sei bereits seit längerem erwerbsgemindert. Wie auch das LSG in seinen Entscheidungsgründen zu Recht ausgeführt hat, hat dadurch das mit Schreiben vom 10.2.2024 erklärte Einverständnis nicht seine Wirksamkeit verloren (
vgl
BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B -
juris
RdNr
16 und dort insbesondere auch die genannten Beispiele).
Der Kläger ist auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103
Abs
1 GG, § 62 SGG) im Hinblick darauf verletzt worden, dass er in seinem Schreiben vom 10.2.2024 noch mitgeteilt hatte, er könne sich zu den Schreiben des Gerichts vom 29.12.2023, 12.1.2024 und 30.1.2024 "derzeit noch nicht im Detail äußern". Sein Vorbringen, er sei nicht erst - wie von der Beklagten anerkannt - im Januar 2021, sondern bereits früher erwerbsgemindert gewesen, hat der Kläger in den weiteren Schreiben vom 2.4. und 8.4.2024 bekräftigt. Darüber haben die Berufsrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern in derselben Besetzung noch einmal am 19.4.2024 beraten. Das LSG hat den beiden vorgenannten Schreiben kein neues Vorbringen und den übersandten ärztlichen Unterlagen keine neuen Befunde entnehmen können. Sofern der Kläger mit der Beweiswürdigung des LSG (
vgl
§ 128
Abs
1 Satz 1 SGG) nicht einverstanden ist, kann hierauf nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Datum des Berufungsurteils unrichtig ist, weil das LSG am 19.4.2024 in derselben Besetzung nachberaten und an der getroffenen Entscheidung vom 22.3.2024 ausdrücklich festgehalten hat. Ein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähiger Verfahrensmangel würde daraus nicht erwachsen. Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Die Rüge einer offenbaren Unrichtigkeit im angegriffenen Urteil ist daher unzulässig, wenn, wie hier, schon kein entsprechender Berichtigungsantrag beim vorinstanzlichen Gericht gestellt worden ist (
vgl
BSG Beschluss vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B -
juris
RdNr
2; Keller in Meyer-
Ladewig
/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Aufl
2023, § 138
RdNr
mwN
).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (
vgl
§ 160a
Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.