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B 5 RS 40/12 B ECLI:DE:BSG:2013:170113BB5RS4012B0 KI-generiert

Non-admission of revision in social security proceedings: failure to substantiate grounds for fundamental significance, procedural error, and divergence regarding DDR-era supplementary pension benefits

Geschäftsnummer B 5 RS 40/12 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-allowance of revision as inadmissible, thereby upholding the Saxon Higher Social Court's judgment which denied the plaintiff's claim for additional year-end premium benefits under the supplementary pension scheme for technical intellectuals. The dispute concerned the social-law procedure for determining entitlements to pension supplements accrued between 1969 and 1990, where the plaintiff attempted to invoke international human rights obligations and procedural errors to challenge the lower court's factual findings. The decision rests on the procedural requirements of § 160a SGG, establishing that the plaintiff failed to properly demonstrate grounds for revision because the alleged divergences were not based on decisions of the BSG, GmSOGB, or BVerfG, and the claimed fundamental legal significance lacked abstract clarity and broad applicability; furthermore, the court held that revision for divergence is unavailable when the appellate court has not yet established material facts necessary for the claim, as the appellate procedure must be completed through remand rather than direct legal clarification by the highest court.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 162 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG; Non-admission of revision in social security proceedings: failure to substantiate grounds for fundamental significance, procedural error, and divergence regarding DDR-era supplementary pension benefits: The dispute concerned the social-law procedure for determining entitlements to pension supplements accrued between 1969 and 1990, where the plaintiff attempted to invoke international human rights obligations and procedural errors to challenge the lower court's factual findings. The decision rests on the procedural requirements of § 160a SGG, establishing that the plaintiff failed to properly demonstrate grounds for revision because the alleged divergences were not based on decisions of the BSG, GmSOGB, or BVerfG, and the claimed fundamental legal significance lacked abstract clarity and broad applicability; furthermore, the court held that revision for divergence is unavailable when the appellate court has not yet established material facts necessary for the claim, as the appellate procedure must be completed through remand rather than direct legal clarification by the highest court.

Schlagwörter

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Rentenrevision Sozialversicherungsleistungen Revisionsverfahren Zusatzrente Prozessvoraussetzung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG

This provision served as the legal basis for the court's order to dismiss the non-admission complaint as inadmissible due to the failure to properly substantiate the grounds for appeal.

§ 193 Abs 1 SGG

This provision was applied in the dispositive to determine the costs of the proceedings, ruling that no costs were to be reimbursed between the parties.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 4.9.2012 hat das Sächsische LSG im Überprüfungsverfahren Ansprüche des Klägers auf Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von 1969 bis 1990 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), Verfahrensfehler (II.) und "Divergenzen" (III.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) am 13.12.2012 eingegangen ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

1. "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten ´keine rechtliche Relevanz` und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland?"

2. "Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern ´nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen` stützen, ´derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht` (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss unter Entscheidungsgründen)?"

3. "Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"

4. "Welche Diskriminierungen [bestehen] gegenüber dem Kläger durch die bisher vorliegenden Entscheidungen … und wie [ist] gegebenenfalls die Weiterführung der besonders durch Rentenkürzungen erfolgenden Diskriminierung zu beenden?"

5. "Welche Ansprüche [standen dem] Kläger im Renten-/Versorgungsrecht der DDR zu … und wie [ist] eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Berücksichtigung dieser lebenslang verbürgten Ansprüche zu gewährleisten?"

Mit diesen Fragen hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn es bleibt schon offen, welche konkreten revisiblen (Bundes-)Normen (§ 162 SGG) ausgelegt und/oder an welchem höherrangigen Recht gemessen werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Die beiden letzten Fragen sind zudem nicht abstrakt gestellt, sondern ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers zugeschnitten. Derartige einzelfallbezogene Fragen entfalten keine Breitenwirkung und lassen sich nicht generell beantworten.

Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 beruft, lässt sie unerörtert, warum es sich bei diesen sog "concluding observations", die im Staatenberichtsverfahren nach Art 16 ff des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 ergehen, um Bundesrecht handeln könnte. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche völkervertragsrechtliche(n) Bestimmung(en) des IPwskR sich der Kläger überhaupt stützen will und dass diese Bestimmungen, die als revisibles Bundesrecht in Betracht kommen (zur Revisibilität völkerrechtlicher Verträge: BVerwGE 134, 1, 20; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2012, § 137 RdNr 38; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 4b; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 137 RdNr 51), ohne weitere normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane unmittelbar anwendbar sind, also nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Rechtsvorschriften zu wirken (vgl Senatsbeschlüsse vom 4.4.2012 - B 5 RS 6/12 B - BeckRS 2012, 69735 RdNr 8, vom 3.7.2012 - B 5 R 136/12 B - BeckRS 2012, 71748 RdNr 8 sowie vom 24.7.2012 - B 5 R 28/12 B - BeckRS 2012, 72037 RdNr 8 und B 5 R 46/12 B - BeckRS 2012, 72285 RdNr 8; allgemein: BVerwGE 87, 11, 13; 92, 116, 118; 134, 1, 20). Ferner verschweigt die Begründung, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat und ob gerade im Blick hierauf die angesprochenen Probleme im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wären.

II. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger "wegen der Unterlassung von Beweiserhebungen" Verletzungen der gerichtlichen "Amtsermittlungspflicht" (§ 103 SGG) und seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) geltend macht, hat er weder Fundstelle oder Wortlaut prozessordnungskonformer Beweisanträge wiedergegeben noch behauptet, derartige Anträge am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

III. Schließlich sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" von vornherein nicht divergenzfähig, weil es sich dabei um keine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG handelt. Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt. Auch angebliche "Widersprüche" innerhalb der Rechtsprechung des BVerfG vor und nach 2004, namentlich zwischen dem "Leiturteil" vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) einerseits und dem Beschluss vom 6.7.2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5) andererseits können nicht zur Revisionszulassung führen.

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe "fehlerhafte Auffassungen zur Systementscheidung des RÜG und zur Rentenüberleitung, insbesondere zum Inhalt des in Bezug genommenen Urteils des BVerfG vom 28.4.1999 zugrunde gelegt", ist damit ebenfalls keine Rechtsprechungsabweichung dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).

Darüber hinaus kann die Revision wegen Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN). Das erstrebte Revisionsverfahren darf nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern muss mit der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage enden können. Der Kläger trägt aber schon selbst vor, dass sein Rechtsstreit "erst durch die nach der zuzulassenden Revision erfolgende Rückverweisung" abschließend entschieden werden kann.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die reine Behauptung, dass "Divergenzen" gegeben seien bzw vorlägen. Dies genügt den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG in keiner Weise (vgl zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 14.11.2012 - B 5 R 322/12 B - BeckRS 2012, 75924 RdNr 14, vom 20.9.2011

- B 5 RS 34/11 B - BeckRS 2011, 77022 RdNr 10 sowie vom 22.11.2011 - B 5 RS 30/11 B - BeckRS 2011, 78696 RdNr 10 und B 5 RS 39/11 B - BeckRS 2011, 78697 RdNr 10).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.