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B 5 R 44/24 B ECLI:DE:BSG:2024:021024BB5R4424B0 KI-generiert

Inadmissibility of Divergenz complaint regarding late-payment surcharges on after-contributions and the applicable fault standard under § 24 SGB IV

Geschäftsnummer B 5 R 44/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the prior decisions of the Social Court and Landessozialgericht that confirmed the defendant’s assessment of late-payment surcharges. The dispute concerned whether the plaintiff was liable for surcharges on insurance after-contributions for an insured person who left service in 1979 and did not apply for after-insurance until 2016, resulting in a contribution payment in 2016 and subsequent surcharges calculated from 1995. The plaintiff challenged the admissibility of the surcharges, arguing the lower court misapplied the law, but failed to validly demonstrate a divergence (Divergenz) from prior case law. The court held the complaint was procedurally defective under § 160a SGG because the plaintiff did not sufficiently specify how the lower court’s abstract legal standard contradicted the established independent fault standard of the Federal Social Court, particularly given that the lower court had already found conditional intent on the part of the plaintiff, which precluded exculpation regardless of whether general civil law or social security fault standards applied.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV, § 24 SGB IV, § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 242 BGB, § 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG; Inadmissibility of Divergenz complaint regarding late-payment surcharges on after-contributions and the applicable fault standard under § 24 SGB IV: The dispute concerned whether the plaintiff was liable for surcharges on insurance after-contributions for an insured person who left service in 1979 and did not apply for after-insurance until 2016, resulting in a contribution payment in 2016 and subsequent surcharges calculated from 1995. The plaintiff challenged the admissibility of the surcharges, arguing the lower court misapplied the law, but failed to validly demonstrate a divergence (Divergenz) from prior case law. The court held the complaint was procedurally defective under § 160a SGG because the plaintiff did not sufficiently specify how the lower court’s abstract legal standard contradicted the established independent fault standard of the Federal Social Court, particularly given that the lower court had already found conditional intent on the part of the plaintiff, which precluded exculpation regardless of whether general civil law or social security fault standards applied.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zahlung von Zuschlägen Sozialversicherungsbeiträge Begründung einer Praxisänderung Revisionsgründe Versicherungsbeitragshinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 127, 125
Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - (BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8) ab.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG

Main ground for dismissing the complaint as inadmissible due to insufficient reasoning.

§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO

Basis for the decision on costs imposed on the complainant.

§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert).

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 19 547,54 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Streitig ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.

Der 1957 geborene Versicherte war vom 1.9.1975 bis zum 1.1.1978 sowie vom 1.4.1979 bis zum 31.10.1979 im Dienste der Deutschen Bundesbahn, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, versicherungsfrei beschäftigt. Er schied auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus und bat um Nachversicherung. Mit Schreiben aus März, April und Mai 1980 bat die Klägerin um Beantwortung mehrerer Fragen, um die Nachversicherung durchführen zu können. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht. Die Deutsche Bundesbahn stellte daraufhin die Nachversicherung im Juli 1980 vorerst zurück. Im November 2016 beantragte der Versicherte die Nachversicherung. Am 20.12.2016 entrichtete die Klägerin für die Nachversicherung des Versicherten für den Beschäftigungszeitraum Beiträge iHv 10 373,44 Euro an die Beklagte. Mit Bescheid vom 6.8.2019 erhob diese nach Anhörung der Klägerin für die Zeit ab dem 1.1.1995 bis zum 20.12.2016 für 264 Monate Säumniszuschläge iHv 19 547,54 Euro. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2021).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.6.2022). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 12.12.2023). Die Beklagte sei berechtigt, die festgesetzten Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt zu erheben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV lägen vor. Die Klägerin sei mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten säumig gewesen. Die Beiträge seien zumindest seit dem 1.11.1979 fällig gewesen. Nach § 184 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI sei § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis am 1.1.1995 begonnen habe. Die Klägerin habe nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Vielmehr habe sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ohne dass ihr eine Exkulpation für ihr Organisationsverschulden möglich sei. Die Säumniszuschläge seien nicht verjährt. Die 30-jährige Frist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, die wegen des bedingten Vorsatzes Anwendung finde, sei ausgehend vom Beginn der Säumnis am 1.1.1995 im Jahr 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geltendmachung des Säumniszuschlags widerspreche auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Klägerin hat das Vorliegen einer Divergenz nicht ausreichend bezeichnet.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 20 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - (BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8) ab. Das BSG habe in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Frage, welcher Verschuldensmaßstab bei der Beurteilung der positiven Kenntnis der Zahlungspflicht nach § 24 Abs 2 SGB IV zugrunde zu legen sei, nicht auf § 276 BGB ankomme. Im Rahmen des Haftungssystems des § 24 SGB IV bestehe vielmehr ein eigenständiger Verschuldensmaßstab, der Fahrlässigkeit ausschließe. Hingegen habe das LSG bei der Anwendung des § 24 SGB IV ausdrücklich den Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Beurteilung auf den in § 276 BGB festgesetzten Verschuldensmaßstab ankomme. Hierin sei eine Abweichung zu sehen, auf der das Urteil des LSG auch beruhe.

Die Klägerin versäumt es bereits, sich mit der vom 12. Senat vorgenommenen Abgrenzung der Voraussetzungen einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Rahmen des § 24 Abs 2 SGB IV je nach der zugrundeliegenden Rechtsfrage auseinanderzusetzen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 19: Statuszuordnung oder Nachversicherung). Zudem geht sie nicht darauf ein, dass das LSG einen bedingten Vorsatz der Klägerin bejaht hat und mithin selbst bei Zugrundelegung des vom 12. Senat des BSG entwickelten eigenständigen Verschuldensmaßstabs die Voraussetzungen einer Exkulpation nach § 24 Abs 2 SGB IV nicht gegeben wären. Dass die Klägerin der Auffassung ist, dass sich in ihrem Fall allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründen lasse, vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Düring

Hannes

Hahn

abwesenheitsbedingt an der Signatur gehindert

Düring