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B 5 R 143/24 B ECLI:DE:BSG:2025:130125BB5R14324B0 KI-generiert

No extension of non-admission complaint deadline for abroad-residing plaintiff served via domestic attorney

Geschäftsnummer B 5 R 143/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the applicant’s request for legal aid and rejected her non-admission complaint as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned the amount of an old-age pension, and the applicant, residing abroad but represented by a domestic attorney, failed to file the mandatory complaint grounds within the two-month deadline after the domestic attorney received the lower court’s decision. The court held that the extended four-month deadline applicable to international service did not apply because service on an in-domicile attorney constitutes domestic service under German social procedural law, rendering the late-filed grounds ineffective; the rejection was ordered by a single judge without lay judges pursuant to the rules on inadmissible non-admission complaints.

Legislator-Regeste

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§ 183 Satz 1 SGG, § 193 Abs 1 und 4 SGG; No extension of non-admission complaint deadline for abroad-residing plaintiff served via domestic attorney: The dispute concerned the amount of an old-age pension, and the applicant, residing abroad but represented by a domestic attorney, failed to file the mandatory complaint grounds within the two-month deadline after the domestic attorney received the lower court’s decision. The court held that the extended four-month deadline applicable to international service did not apply because service on an in-domicile attorney constitutes domestic service under German social procedural law, rendering the late-filed grounds ineffective; the rejection was ordered by a single judge without lay judges pursuant to the rules on inadmissible non-admission complaints.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Voraussetzungen Wohnsitz im Ausland unentgeltliche Rechtspflege Altersrente Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 183 Satz 1 SGG

Cited as the basis for the decision on costs, determining that the parties do not have to reimburse each other for extra-judicial costs.

§ 193 Abs 1 und 4 SGG

Cited in conjunction with § 183 SGG to establish the framework for the cost allocation in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründungsfrist - Kläger mit Wohnsitz im Ausland - inländischer Prozessbevollmächtigter

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe der seit Juni 2020 gewährten Altersrente streitig.

Die in Italien wohnende Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrer Prozessbevollmächtigten am 9.10.2024 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 8.11.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat der Berichterstatter auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 9.12.2024 hingewiesen. Mit einem am 7.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 6.1.2025 hat die Prozessbevollmächtigte die Beschwerde begründet.

II. 1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG; dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG).

2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angegriffenen LSG-Entscheidung begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Bis zum Fristablauf am 9.12.2024 ist keine Beschwerdebegründung beim BSG eingegangen. Die Beschwerdebegründungsfrist hat sich trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin nicht verlängert (zur Fristverlängerung bei Zustellungen im Ausland auf vier Monate vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3). Bei der Zustellung eines Urteils oder eines Beschlusses an einen inländischen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 6 Satz 6 SGG) handelt es sich um eine Zustellung im Inland, selbst wenn die Klägerin - wie hier - ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl BSG Urteil vom 6.10.1977 - 9 RV 22/77 - SozR 1500 § 151 Nr 4 - juris RdNr 11). Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6.1.2025 ist außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen und deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.