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B 5 R 155/24 B ECLI:DE:BSG:2025:310325BB5R15524B0 KI-generiert

Insufficiency of non-admission complaint regarding claims of own judicial expertise and violation of evidence evaluation limits

Geschäftsnummer B 5 R 155/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant’s non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht’s judgment that denied the claim for a disability pension and confirming that the lower court’s decision remains in force. The dispute arose from a benefit claim where the plaintiff sought to overturn the appellate court’s rejection of his full occupational disability, arguing procedural violations including a violation of the right to be heard and an "unexpected judgment" (Überraschungsentscheidung) allegedly caused by the court’s reliance on its own medical expertise without prior notice or by disregarding an expert opinion. The BSG ruled that the complaint was procedurally deficient under § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG because the appellant failed to sufficiently substantiate the procedural errors; specifically, the record showed the lower court relied on existing expert evidence rather than its own unsourced knowledge, there was no general duty to inform parties of the court’s intended legal assessment unless it involved a completely unforeseeable point, and allegations that the court violated the limits of free evidence evaluation (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) are not admissible grounds for non-admission. No costs were awarded to either party.

Legislator-Regeste

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Insufficiency of non-admission complaint regarding claims of own judicial expertise and violation of evidence evaluation limits: § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.

Schlagwörter

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Beweisnotstand unzureichende Begutachtung Verletzung von Verfahrensrechten Aktengutachten Freibeweis Verfahrenskosten
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - eigene Sachkunde des Gerichts - Überraschungsentscheidung - Gutachten, dem das LSG nicht gefolgt ist - Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Er beantragte im Juli 2017 bei der Beklagten erfolglos eine Erwerbsminderungsrente. Das SG hat nach Einholung eines ärztlichen Befundberichts und einer auf Antrag des Klägers erfolgten gutachterlichen Anhörung des Chirurgen M der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren (Urteil vom 17.11.2022). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er könne sechs Stunden und mehr arbeitstäglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Auch eine Wegeunfähigkeit sei nicht gegeben (Urteil vom 8.8.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a

Abs

4 Satz 1 Halbsatz 2

iVm

§ 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103

Abs

1 GG, § 62 SGG) und auf ein faires Verfahren (Art 2

Abs

iVm

Art 20

Abs

3 und Art 19

Abs

4 GG sowie Art 6

Abs

1 Satz 1 EMRK). Indem er dazu zunächst vorträgt, das LSG habe sich auf eigene medizinische Sachkunde gestützt, ohne dass die Beteiligten zuvor darauf hingewiesen worden wären, hat er einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.

Berücksichtigt ein Gericht eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung, muss den Beteiligten die Grundlage hierfür ersichtlich sein. Es muss daher gegenüber den Beteiligten darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können (

vgl

zB

BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 44/24 BH -

juris

RdNr

mwN

). Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das LSG das Leistungsvermögen des Klägers tragend aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat. Vielmehr geht aus den vom Kläger wiedergegebenen Entscheidungsgründen hervor, dass das LSG die Feststellungen von M anhand der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen überprüft, nicht für überzeugend gehalten und sich auf das Ergebnis der Begutachtung durch den bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen S gestützt hat.

Auch dem Vorbringen, das LSG hätte nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über seine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens entscheiden dürfen, lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs schriftlich hinzuweisen. Dies ist nur ausnahmsweise erforderlich, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (

vgl

BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B -

juris

RdNr

7; BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B -

juris

RdNr

10, jeweils

mwN

; zu den Darlegungsanforderungen nach einer sog Überraschungsentscheidung

zB

BSG Beschluss vom 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B -

juris

RdNr

mwN

). Ein solcher Ausnahmefall lässt sich der Beschwerdebegründung auch nicht im Hinblick darauf entnehmen, dass der Kläger auf weitere Befundberichte verweist, die zwischen einem Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung eingeholt worden seien. Der Kläger gibt deren Inhalt nicht wieder. Aus welchen Gründen ein richterlicher Hinweis hätte erfolgen müssen, erschließt sich deshalb dem Senat nicht.

Soweit der Kläger ausdrücklich geltend macht, das LSG habe deshalb eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es nicht dem Gutachten von M gefolgt sei, macht er eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (§ 128

Abs

1 Satz 1 SGG) geltend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.

Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht dahingehend ausreichend bezeichnet, indem er rügt, dass aufgrund von Beweisanträgen in seinen Schriftsätzen vom 10.5.2023 und 9.4.2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §§ 103, 106 SGG geboten gewesen sei. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, mit welchem konkreten Inhalt er prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt und bis zuletzt, dh in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (

stRspr

;

vgl

zB

BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B -

juris

RdNr

).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (

vgl

§ 160a

Abs

4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.