Inadmissible divergence complaint: failure to demonstrate abstract legal conflict on provider marriage exception to widow's pension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Social Court of Baden-Württemberg's judgment that denied the plaintiff a widow's pension based on a marriage classified as a "provider marriage" (*Versorgungsehe*). The dispute concerned the interpretation of § 46 Abs. 2a SGB VI, where the lower court concluded that the couple's marriage, contracted after a short cohabitation period and subsequent to the husband's diagnosis of terminal gastric cancer, was motivated primarily by financial support rather than a genuine marital intent, despite the plaintiff's arguments that the marriage decision preceded the diagnosis. The BSG held that the complaint failed to satisfy the stringent requirements for alleging a divergence in jurisprudence under § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, as the plaintiff merely rephrased the lower court's factual findings into abstract legal principles without demonstrating that the lower court had explicitly deviated from established federal case law, and her additional arguments regarding subsumption and evidence appraisal did not constitute valid grounds for non-admission.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG; Inadmissible divergence complaint: failure to demonstrate abstract legal conflict on provider marriage exception to widow's pension: The dispute concerned the interpretation of § 46 Abs. 2a SGB VI, where the lower court concluded that the couple's marriage, contracted after a short cohabitation period and subsequent to the husband's diagnosis of terminal gastric cancer, was motivated primarily by financial support rather than a genuine marital intent, despite the plaintiff's arguments that the marriage decision preceded the diagnosis. The BSG held that the complaint failed to satisfy the stringent requirements for alleging a divergence in jurisprudence under § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, as the plaintiff merely rephrased the lower court's factual findings into abstract legal principles without demonstrating that the lower court had explicitly deviated from established federal case law, and her additional arguments regarding subsumption and evidence appraisal did not constitute valid grounds for non-admission.
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KI-generiertProcedural basis cited to verify that the complaint is inadmissible due to insufficient substantiation of the divergence.
Basis for the order that the parties are not to reimburse each other's costs.
Volltext
Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - impliziter abstrakter Rechtssatz
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin begehrt eine Witwenrente aus der Versicherung ihres 1959 geborenen Ehemannes, den sie am 1.3.2018 nach 15 Jahren eines Zusammenlebens in eheähnlicher Lebensgemeinschaft geheiratet hatte und der am 20.11.2018 an den Folgen eines im September 2017 erstmals diagnostizierten Magenkarzinoms verstarb. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Rentenzahlung wegen des Vorliegens einer sog Versorgungsehe iS des § 46 Abs 2a SGB VI ab (Bescheid vom 5.3.2019, Widerspruchsbescheid vom 8.11.2019). Das SG hat die Beklagte nach einer umfänglichen Beweisaufnahme mit Zeugenbefragungen zur Zahlung der Witwenrente verurteilt (Gerichtsbescheid vom 19.12.2021). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2023). Der Senat stelle nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest, dass von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Eheschließung nicht nachgewiesen seien. Der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Heirat an einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände seien zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Bereits im August 2017 und damit vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit geäußerten Heiratspläne der Klägerin und des Versicherten seien lediglich unverbindlich und gerade nicht hinreichend konkret gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat eine Rechtsprechungsabweichung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher dem Urteil des LSG zugrunde liegende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2023 - B 5 R 82/23 B - juris RdNr 4 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar formuliert sie zwei Rechtssätze, die sie dem Urteil des LSG entnehmen will. Sie meint, das LSG habe folgende Rechtssätze formuliert:
"1.
Besondere Umstände im Sinne von § 46 Abs. 2 a Hs. 2 SGB VI, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für eine Heirat schließen lassen, sind nicht anzunehmen, wenn vor Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten ein Heiratsentschluss der Ehegatten gefasst und bekanntgegeben wird, amtliche Schritte zum Vollzug der Hochzeit aber erst nach Kenntnis der Erkrankung von den Ehegatten durchgeführt werden.
2. Die Kenntniserlangung der Ehegatten von einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehegatten nach bereits gefasstem und Dritten mitgeteiltem Heiratsentschluss steht der Annahme besonderer gegen die Versorgungsehe sprechender Umstände im Sinne von § 46 Abs. 2 a Hs. 2 SGB VI entgegen, da sie den einmal gefassten Heiratsentschluss überholt."
Diese Aussagen gewinnt sie allerdings durch eine eigene Interpretation des LSG-Urteils, ohne dass sie in der LSG-Entscheidung so formuliert worden sind. Zwar kann das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 10 mwN). In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13 mwN). Daran fehlt es. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG, in der das Gericht ausführlich die von der Klägerin zur Begründung einer Divergenz angeführte Rechtsprechung des BSG zu § 46 Abs 2a SGB VI zitiert (Urteile vom 5.5.2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 und - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99
= SozR 4-2600 § 46 Nr 6; Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - juris sowie Beschluss vom 1.8.2019 - B 13 R 283/18 B - juris), erfolgt nicht.
Soweit die Klägerin ausführt, das LSG habe die Vorgaben des BSG nicht korrekt angewandt, rügt sie lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann. Soweit die Klägerin zudem der Auffassung ist, das LSG habe diverse von ihr vorgetragene und durch Zeugen bestätigte Umstände nicht hinreichend gewürdigt, um die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, rügt sie im Kern eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ebenfalls nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring
Körner
Hahn