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B 5 R 97/24 B ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R9724B0 KI-generiert

Insufficient non-admission complaint reasoning: mandatory personal review and responsibility of procedural representative for attached drafts.

Geschäftsnummer B 5 R 97/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby leaving the lower court’s rejection of the claim for a disability pension in force. The dispute centered on an appeal against the Landessozialgericht's refusal to admit revision in a social court proceedings concerning the grant of a pension due to loss of earning capacity. The court found the complaint procedurally deficient because the complaint reasoning, consisting of only two sentences by the procedural representative, failed to properly validate an attached draft submitted by the plaintiff, which lacked the representative's signature and did not demonstrate the mandatory personal review and full assumption of responsibility for the content required by law. The decisive legal basis is § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, which mandates a specific explanatory burden in non-admission complaints to ensure careful preparation and accountability, failing which the complaint is dismissed under §§ 160a Abs. 4, 169 SGG without cost reimbursement.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 169 Satz 1 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 183 Satz 1 SGG; Insufficient non-admission complaint reasoning: mandatory personal review and responsibility of procedural representative for attached drafts: Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Überprüfung der Invalidenrente fehlende Unterschrift Rechtsfähigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Pflicht des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Überprüfung des Streitstoffes - Übernahme der vollen eigenen Verantwortung für den Inhalt der Begründung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1963 geborene Kläger beantragte erstmals im August 2016 erfolglos eine Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten (Bescheid vom 9.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2017). Einen erneuten Rentenantrag aus Juni 2018 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 31.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2019). Das SG hat nach medizinischen Ermittlungen mit Urteil vom 13.10.2023 die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 15.5.2024 zurückgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge über ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG erhoben.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Soweit in der von einem vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) unterzeichneten aus zwei Sätzen bestehenden Beschwerdebegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 SGG) keine Berücksichtigung finden. Die Anlage ist nicht unterschrieben und lässt auch sonst nicht erkennen, ob sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verantwortet wird; hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr deutet der Dateiname der Anlage "Revisionsschreiben der Mand." und auch die Verwendung von überwiegend für das sozialgerichtliche Verfahren nicht einschlägigen Normen darauf hin, dass es sich um ein vom Kläger selbst verfasstes Schreiben handelt. Erforderlich ist jedoch eine Beschwerdebegründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 5). Der in § 160a Abs 2 SGG normierte Begründungszwang soll eine sorgfältige Vorbereitung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2019 - B 14 AS 145/19 B - juris RdNr 4 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.