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B 5 R 376/11 B ECLI:DE:BSG:2012:160112BB5R37611B0 KI-generiert

Admissibility of non-acceptance complaint: substantiation of omission of oral hearing under § 153 SGG vs. mere factual incompleteness

Geschäftsnummer B 5 R 376/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-acceptance of revision as inadmissible, upholding the Lower Social Court's (LSG) decision that denied the plaintiff a disability pension. The dispute concerned the plaintiff's attempt to challenge the LSG's procedural decision to dismiss her appeal via written order without holding an oral hearing, alleging violations of her right to be heard and fair procedure. The BSG held that the complaint failed to meet the specific statutory requirements of § 160a Abs 2 SGG, as the plaintiff did not substantiate a procedural defect under § 153 Abs 4 SGG or § 103 SGG, specifically failing to reference a rejected evidence request or demonstrate that the LSG arbitrarily omitted the hearing based on a gross misassessment of complexity; consequently, general constitutional claims regarding fair procedure and bias were deemed moot, and challenges to the merits of the evidence evaluation were explicitly excluded from this review stage.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 153 Abs 4 Satz 1 SGG, § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, § 105 SGG; Admissibility of non-acceptance complaint: substantiation of omission of oral hearing under § 153 SGG vs. mere factual incompleteness: Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Revision der Invalidenrente Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG § 160 Abs 2 Nr 1 SGG § 169 SGG § 153 Abs 4 Satz 1 SGG § 105 Abs 2 Satz 1 SGG § 105 SGG § 103 SGG § 153 Abs 4 Satz 2 SGG
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Volltext

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - keine Umgehung der Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge durch Ausweichung auf andere Verfahrensrügen - gerügte Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG - kein Verstoß gegen spezielle Verfahrensvorschriften - allgemeine Verfahrensgrundsätze)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 8.9.2011 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wenn die Klägerin geltend macht, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das SG entweder durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden oder die erforderliche Einstimmigkeit gefehlt oder die notwendige Überzeugung, eine mündliche Verhandlung sei entbehrlich, in Wahrheit nicht vorgelegen habe. Hieran fehlt es.

Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das LSG habe nicht im vereinfachten Beschlussverfahren entscheiden dürfen, weil "der Sachverhalt nicht endgültig ausermittelt" gewesen sei, gilt Folgendes: Wer seinen Einwand, das Gericht habe ermessensfehlerhaft keine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf mangelnde Sachaufklärung stützt, muss sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG). Diese engen Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge darf der Beschwerdeführer nicht umgehen, indem er auf andere Verfahrensrügen ausweicht (vgl Senatsbeschlüsse vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - Juris RdNr 15 und vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Deshalb hätte die Klägerin in der Beschwerdeschrift zumindest Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiedergeben und darlegen müssen, sie habe im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - erstmals gestellt oder wiederholt. Andernfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag erledigt hat (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Es kann dahinstehen, ob diese Erledigungsvermutung hier ausnahmsweise deshalb nicht eingreift, weil der Vorsitzende des Berufungssenats die rechtskundig vertretene Klägerin im Rahmen der Anhörung angeblich auf die Nutzlosigkeit weiterer Äußerungen hingewiesen und hierdurch faktisch davon abgehalten habe, einen Beweisantrag zu stellen. Denn die Beschwerdebegründung versäumt es bereits darzulegen, welcher Beweisantrag gestellt worden wäre, wenn das LSG die Klägerin nicht entmutigt hätte.

Im Übrigen prüft das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur, ob das Berufungsgericht sein Ermessen, das ihm § 153 Abs 4 Satz 1 SGG einräumt ("kann"), fehlerhaft gebraucht hat, etwa weil es aufgrund sachfremder Erwägungen oder wegen grober Fehleinschätzung davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; Senatsbeschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschlüsse vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372, vom 8.10.2010 - B 4 AS 59/10 B - BeckRS 2010, 74705 und vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - Juris RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 499). Hierzu hätte die Klägerin im Einzelnen vortragen müssen, dass und ggf aus welchen Gründen - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgewiesen oder inwiefern das LSG den mündlichen Erörterungsbedarf in Bezug auf welche Tat- bzw Rechtsfragen, die im Berufungsverfahren neu aufgetreten sind, eklatant unterschätzt haben könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4 und Nr 13 S 38 sowie BSG Beschluss vom 9.9.2003 - B 9 VS 2/03 B - BeckRS 2003, 30421621; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 15; Kummer, aaO, RdNr 499). Vor allem aber hätte sie vertieft darauf eingehen müssen, warum ein mündlicher Verhandlungstermin erforderlich gewesen sein könnte, obwohl der Vorsitzende des Berufungssenats - wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt - die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin vom 29.8.2011 mit den fachkundig vertretenen Beteiligten mündlich besprochen hat.

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das LSG habe durch die angeblich defizitäre Sachaufklärung und die unterbliebene mündliche Verhandlung auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt, haben diese Rügen keine eigenständige Bedeutung. Denn wenn schon die einschlägigen speziellen Verfahrensvorschriften (§ 153 Abs 4, § 103 SGG) nicht verletzt sind, kann grundsätzlich erst recht kein Verstoß gegen die erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsätze vorliegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372).

Soweit die Klägerin die angebliche "Voreingenommenheit" der Vorsitzenden Richter im ersten und zweiten Rechtszug thematisiert und damit Gehörsrügen verbindet, zeigt sie schon nicht auf, in beiden Instanzen jeweils Ablehnungsgesuche angebracht (§ 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO) und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorsitzenden hätten aufgrund ihrer vermeintlichen "Voreingenommenheit" das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt.

Wenn die Klägerin schließlich die Beweiswürdigung des LSG angreift (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und mehrere Verstöße gegen § 109 SGG geltend macht, lässt sie unberücksichtigt, dass derartige Rügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Erst recht ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, ob die angegriffene Entscheidung rechtlich richtig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Klägerin verkennt, dass es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des LSG, sondern nur um die Frage geht, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.