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B 5 R 91/24 B ECLI:DE:BSG:2024:090924BB5R9124B0 KI-generiert

Incarcerated litigant's failure to attend hearing: sufficiency of complaint against inadmissible revision for breach of right to be heard

Geschäftsnummer B 5 R 91/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Lower Regional Social Court (LSG) judgment that had previously rejected the appeal. The dispute involved a claimant seeking vocational participation benefits and an pension for reduced earning capacity, who argued that the LSG violated his constitutional right to be heard by holding an oral hearing while he was incarcerated and unable to attend. The BSG held the complaint inadmissible because the appellant failed to demonstrate any procedural error or fundamental significance of the legal question as required by § 160a(2) and (3) SGG; specifically, the court ruled that an incarcerated party must use all reasonable efforts to attend proceedings, such as applying for release or permission to leave prison under § 36 StVollzG, and the mere failure to appear does not constitute a violation of the right to be heard unless the court failed to take necessary measures to enable attendance, which the appellant did not prove.

Legislator-Regeste

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§ 169 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 103 GG; Incarcerated litigant's failure to attend hearing: sufficiency of complaint against inadmissible revision for breach of right to be heard: Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids Rechtsfähigkeit Beteiligung am Verfahren berufliche Rehabilitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör - Strafgefangener - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2022 die Klage abgewiesen. Das LSG hat am 24.1.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1.3.2024 bestimmt. In der Ladung hat es dem Kläger freigestellt zu erscheinen und mitgeteilt, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werde. Der seit dem 7.2.2024 inhaftierte Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das LSG hat mit Urteil vom 1.3.2024 die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Außerdem macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil zu beurteilen sei, inwieweit die Verhaftung eines Beteiligten mit der Folge des Fernbleibens von einer anberaumten Verhandlung entschuldbar sei.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Um einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend zu bezeichnen, müssen die Umstände aufgezeigt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 3.2.2020 - B 1 KR 5/19 B). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Den in der Beschwerdebegründung geschilderten Umständen ist nicht zu entnehmen, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt haben könnte. Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG Beschluss vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B; BSG Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Strafgefangenen ist dieser jedoch verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles ihm Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Er kann etwa einen Antrag auf Ausgang oder Beurlaubung zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins beantragen (§ 36 Strafvollzugsgesetz). Erscheint der Inhaftierte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist. In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass allein hierdurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl näher hierzu BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a N RdNr 5 mwN).

Die Beschwerde hat es versäumt aufzuzeigen, dass das LSG zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen sein könnte, um dem Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen bzw es den Termin hätte aufheben müssen. Dass er insbesondere durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde oder Anzeige gegenüber dem LSG alles ihm Zumutbare getan habe, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat der Kläger schon nicht behauptet.

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht anforderungsgemäß dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN).

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man seinem Vorbringen sinngemäß eine abstrakte Rechtsfrage entnehmen wollte, mangelt es an jeder Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit sowie zur Klärungsfähigkeit zur unterstellten Frage.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

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