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B 5 R 23/24 AR ECLI:DE:BSG:2024:050424BB5R2324AR0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for lack of admissibility admission and mandatory representation; prohibition of recharacterization as non-allowance complaint

Geschäftsnummer B 5 R 23/24 AR
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible, thereby leaving the lower court’s judgment in force. The plaintiff filed a written motion explicitly labeled as an "appeal" (Revision) against a regional social court decision, submitting it without representation by a lawyer authorized to practice before the federal court. The court held that such a petition could not be construed or reinterpreted as a complaint against the non-allowance of appeal (Nichtzulassungsbeschwerde), as the statutory right of appeal had not been granted by the lower court or the federal court, and the mandatory legal representations requirements were not met. Under §§ 160, 160a, and 73 of the Social Court Act (SGG), appeals to the federal social court are only permissible if explicitly admitted, and both the appeal and the subsequent complaint against non-admission must be filed through qualified legal counsel; because the plaintiff proceeded pro se and misidentified the remedy, the motion was rejected as procedurally flawed.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 169 SGG; Inadmissibility of revision for lack of admissibility admission and mandatory representation; prohibition of recharacterization as non-allowance complaint: Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 4.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2024 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 2.4.2024 einen Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.2.2024 zugestellt worden.

Schlagwörter

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Anwaltszwang Revision eines Entscheids Petitionsrecht gesetzlicher Anspruch Sozialzulage beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1411/91
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 4.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2024 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 2.4.2024 einen Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.2.2024 zugestellt worden.

Die Revision ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft, weil sie weder im angefochtenen Urteil des LSG noch durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1, § 160a Abs 4 Satz 1 SGG). Eine Umdeutung des vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG ist nicht möglich. Durch die Rechtsmittelbelehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 2/24 BH - RdNr 3 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - juris RdNr 5 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.3.2023 - B 12 KR 2/23 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 17.1.2022 - B 4 AS 88/21 R - juris RdNr 2). Die Revision ist im Übrigen auch nicht wirksam eingelegt, weil der Kläger sich nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat vertreten lassen und er selbst nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört.

Auch das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte im Übrigen durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten eingelegt werden müssen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 mwN). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit gerichtlichem Schreiben vom 5.3.2024 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung der Revision erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Körner