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B 4 AS 262/20 B ECLI:DE:BSG:2020:271020BB4AS26220B0 KI-generiert

Inadmissibility of SGB II appeal regarding rental deposit loan offsets due to under-threshold dispute value and exclusion of recurring benefits

Geschäftsnummer B 4 AS 262/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) denied the plaintiff's request for legal aid and dismissed her non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht's (LSG) decision which had previously rejected her appeal as inadmissible. The dispute concerned a loan for a rental deposit in the context of basic security for jobseekers (SGB II), where the plaintiff challenged the LSG's ruling that her initial appeal was barred due to a dispute value below 750 euros and that the benefits did not constitute recurring payments exceeding one year. The BSG held that the appeal correctly excluded the exception for recurring benefits under § 144 SGG, as SGB II disputes are temporally limited to six or twelve months under § 41 SGB II, and outstanding loan amounts become immediately due upon the termination of benefit receipt under § 42a SGB II; consequently, the plaintiff's self-represented complaint was procedurally defective for lack of mandatory legal representation under § 73 Abs 4 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG; Inadmissibility of SGB II appeal regarding rental deposit loan offsets due to under-threshold dispute value and exclusion of recurring benefits: Dem sinngemäß bereits im Schreiben der Klägerin vom 27.6.2020 enthaltenen Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Schlagwörter

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Sozialversicherungsstreitigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Soziale Ausgrenzung Streitwert Einstellung von Leistungen Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall.
§ 114 ZPO
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall.
§ 73 Abs 4 SGG
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen.
§ 121 ZPO
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 160 Abs 2 SGG
§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG
Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zulässig gewesen ist, weil - bezogen auf die Höhe der aufgerechneten Mietkaution von 500 Euro - ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht erreicht wird.
§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG
Das Berufungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach der Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG betrifft.
§ 41 SGB II
§ 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw maximal zwölf Monaten (BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B).
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung der Berufung - Nichterreichung des Beschwerdewertes - keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Darlehen für Mietkaution - Tilgung durch Aufrechnung - begrenzter Bewilligungszeitraum

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Dem sinngemäß bereits im Schreiben der Klägerin vom 27.6.2020 enthaltenen Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Insbesondere hat das LSG nicht verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zulässig gewesen ist, weil - bezogen auf die Höhe der aufgerechneten Mietkaution von 500 Euro - ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach der Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG betrifft. § 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw maximal zwölf Monaten (BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B). Es kann also nicht allein der Umstand eine Berufungsfähigkeit begründen, dass der Klägerin nach der vom LSG festgestellten Beendigung der seit März 2017 vorgenommenen monatlichen Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab November 2017 mit dem Ende des SGB II-Bezugs bei künftigen SGB II-Bewilligungen diese Leistungen möglicherweise nur um einen Aufrechnungsbetrag gekürzt erbracht werden. Gegen die Annahme einer § 144 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechenden Beschwer spricht auch, dass ein noch nicht getilgter Darlehensbetrag sofort nach Beendigung des Leistungsbezugs fällig wird (§ 42a Abs 4 SGB II).

Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.