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B 5 R 81/22 AR ECLI:DE:BSG:2022:170822BB5R8122AR0 KI-generiert

Unrepresented filing of hearing objection and counter-representation: Inadmissibility of private filings in mandatory representation procedure

Geschäftsnummer B 5 R 81/22 AR
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's legal remedy as inadmissible, leaving in force the prior decision of May 31, 2022, which had rejected the plaintiff's complaint against the lower court's refusal to admit revision in an insurance law case. The dispute concerned a filing submitted by the plaintiff in person, seeking to challenge the procedural regularity and composition of the previous ruling, which the court characterized as an attempt to raise a hearing objection (Anhörungsrüge) or a counter-representation (Gegenvorstellung). The decisive legal basis was § 73(4) SGG, which mandates mandatory legal representation for parties before the Federal Social Court in non-legal-aid proceedings; this duty of representation extended to the specific procedure for filing a hearing objection, rendering the plaintiff's unrepresented written submission formally invalid and inadmissible regardless of the underlying merits.

Legislator-Regeste

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§ 178a SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 73 Abs 4 Satz 1 SGG, § 73 Abs 2 SGG, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG, § 202 SGG; Unrepresented filing of hearing objection and counter-representation: Inadmissibility of private filings in mandatory representation procedure: Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Anwaltszwang Verfahrensrügen Parteianhörung Revisionsverfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 178a SGG
1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist.
§ 73 Abs 4 SGG
Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG
Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 31.5.2022 zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen.
§ 73 Abs 2 SGG
Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 31.5.2022 zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen.
§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG
Ungeachtet der Formunwirksamkeit einer Anhörungsrüge hat der Kläger nicht dargetan, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
§ 202 SGG
Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.
§ 547 Nr 1 ZPO
Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.
§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenvorstellung - Anhörungsrüge - Vertretungszwang

[TENOR]

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - B 5 R 43/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 31.5.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.4.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 6.7.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2022, beim BSG per Brief eingegangen am 12.7.2022, "Verfahrensrüge" erhoben.

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Der Kläger kann das Verfahren vor dem BSG nicht selbst führen. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (vgl BVerfG Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 14.3.2017 - B 3 KR 14/17 B - juris RdNr 3 f mwN), umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8). Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 31.5.2022 zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen. Ungeachtet der Formunwirksamkeit einer Anhörungsrüge hat der Kläger nicht dargetan, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).

b) Sollte der Kläger zumindest auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 31.5.2022 einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (zum Streitstand Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand 25.7.2022, § 178a RdNr 32 ff). Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre eine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15). Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.

Sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Senats vom 31.5.2022 sind nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Gasser Hahn Hannes