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B 4 KG 3/18 B ECLI:DE:BSG:2019:040619BB4KG318B0 KI-generiert

Whether SGB II "available means" doctrine for prematurely used annual bonuses applies to Child Benefit Supplement income assessments

Geschäftsnummer B 4 KG 3/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Landessozialgericht's judgment in favor of the plaintiff in force, and ordered the defendant to bear the costs of the complaint proceedings. The dispute concerned the entitlement to the Child Benefit Supplement under § 6a BKGG, specifically whether a prematurely used one-time annual bonus should be disregarded in the assessment of income and need to avoid eligibility for benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II), with the defendant arguing that the absence of a provision analogous to § 34 SGB II in the Child Benefit Supplement Act necessitated a different treatment. The court held that the question lacked fundamental significance because existing Federal Social Court jurisprudence already established that the Child Benefit Supplement is linked to SGB II, that the SGB II concept of "available means" applies unequivocally, and that the Supplement is a distinct family policy benefit not subject to SGB II's specific obligation requirements or procedural prerequisites.

Legislator-Regeste

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§ 169 Satz 2 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 11 SGB II; Whether SGB II "available means" doctrine for prematurely used annual bonuses applies to Child Benefit Supplement income assessments: The dispute concerned the entitlement to the Child Benefit Supplement under § 6a BKGG, specifically whether a prematurely used one-time annual bonus should be disregarded in the assessment of income and need to avoid eligibility for benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II), with the defendant arguing that the absence of a provision analogous to § 34 SGB II in the Child Benefit Supplement Act necessitated a different treatment. The court held that the question lacked fundamental significance because existing Federal Social Court jurisprudence already established that the Child Benefit Supplement is linked to SGB II, that the SGB II concept of "available means" applies unequivocally, and that the Supplement is a distinct family policy benefit not subject to SGB II's specific obligation requirements or procedural prerequisites.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Einkommensfestsetzung Revision eines Entscheids Anspruch auf Ergänzungsleistungen Sozialversicherungsverfahren Familienpolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11).
BSGE 124, 243
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Legal basis cited in the dispositive for rejecting the complaint against the non-admission of revision as inadmissible.

§§ 183, 193 SGG

Provisions cited in the dispositive as the basis for the order that the defendant must reimburse the plaintiff the costs of the proceedings.

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Volltext

(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Jahressonderzahlung - vorzeitiger Verbrauch - Anwendung der Vorschriften des SGB 2 und der Rechtsprechung des BSG zu den bereiten Mitteln)

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes hinreichend darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a. F. (Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R), dass eine (vorzeitig verbrauchte) einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken, auch auf den Bereich des Kinderzuschlages anwendbar ist."

Die Beschwerde legt eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar.

Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Beteiligten sich in erster Linie darüber streiten, ob - wie es § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 BKGG (hier anwendbar idF des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011, BGBl I 2592) verlangt - die Klägerin über Einkommen iS des § 11 SGB II unterhalb der Höchsteinkommensgrenze verfügt und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II vermieden wird. Hintergrund des Rechtsstreits ist danach, ob der zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führende "vorzeitige" Verbrauch einer einmaligen Einnahme (Jahressonderzahlung) bei dieser Prüfung unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Beklagte hält dies unter Berufung auf ihre Verwaltungspraxis (vgl Ziffer 106a.23 Abs 4 Satz 12 und 13 der Durchführungsanweisung Kinderzuschlag - DA-KiZ - zum Stichwort "Bewilligungsabschnitt", zuletzt Stand September 2016) für angebracht, weil ein solcher Verbrauch aufgrund des Fehlens einer mit § 34 SGB II vergleichbaren Vorschrift ansonsten im Kinderzuschlagsrecht folgenlos bliebe.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BSG bereits entschieden. Einen gleichwohl verbliebenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

§ 6a Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 BKGG knüpft bereits nach seinem Wortlaut an das Einkommen und die Hilfebedürftigkeit iS des SGB II an. Nach der Rechtsprechung des BSG sind beide Sozialleistungen aufeinander bezogen und schließen sich wechselseitig aus (vgl zu dieser "Parallelität der Rechtsanwendung" BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14; BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 25, 28). Der Einkommensbegriff des § 11 SGB II gilt dabei im Rahmen des § 6a BKGG grundsätzlich "uneingeschränkt" (so BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 2 RdNr 14), weshalb auch die zum SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG zu den "bereiten Mitteln" auf den Kinderzuschlag nach Kindergeldrecht Anwendung findet (BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 2 RdNr 19 ff; BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 18).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die gestellte Rechtsfrage weiterhin klärungsbedürftig ist. Soweit die Beklagte einen Klärungsbedarf aus dem Fehlen einer § 34 SGB II vergleichbaren Regelung im BKGG ableitet, setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach der Kinderzuschlag selbst gerade keine Leistung des SGB II, sondern eine familienpolitisch eigene Leistung ist (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 21; BSG vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 23; BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 32) und die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit geschaffen hat (BSG vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 24). Daneben fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG, einen SGB II-Leistungsbezug gerade zu vermeiden (vgl hierzu nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 28), der aber Folge der einschränkenden Auslegung der Beklagten wäre.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.